OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.4.2019, S 7171 A - 003 - St 16
1. Behandlung für Zeiträume ab dem 1.1.2015
Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde zum 1.1.2015 § 4 Nr. 15b UStG eingefügt. Demnach sind Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, steuerfrei zu behandeln. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
- die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
- die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
- die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben.
Ob die Steuerbefreiung auf Umsätze privater Arbeitsvermittler zu gewähren ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2. Behandlung für Zeiträume bis zum 31.12.2014
(Private) Arbeitsvermittler können sich für die von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, wenn sie
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Steuerbefreiung der Leistungen (privater) Arbeitsvermittler lediglich unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG möglich, vgl. ofix: UStG/4/106.
Beantragen (private) Arbeitsvermittler die Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen für bereits bestandskräftige Veranlagungszeiträume, ist zu beachten, dass eine Änderung hier nur noch nach Maßgabe der § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG möglich ist. Daher ist zu prüfen, ob damals eine Rechnung an den Leistungsempfänger (Arbeitsuchenden) mit gesondertem Steuerausweis erstellt worden ist. Soweit die (privaten) Arbeitsvermittler keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erstellt haben, ist § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG nicht anwendbar. D.h. es verbleibt bei der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung.
Erfolgten Abrechnungen der Vermittlungsgutscheine gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, ist zu prüfen, ob diese Dokumente die erforderlichen Mindestangaben i.S. des § 14c UStG enthalten. Werden in den Abrechnungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben, treten die Folgen des § 14c Abs. 1 UStG nicht ein, Abschn. 14c.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE.
Die bisherige Rundvfg. vom 21.9.2016 wird aufgehoben.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 15b
UStG § 4 Nr. 21
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g