Leitsatz
Eine vom Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen abhängige Weihnachtsgratifikation kann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen sein, sofern sie über eine üblicherweise im Betrieb gezahlte Zuwendung in Höhe eines Monatsgehalts hinausgeht.
Sachverhalt
An der X-GmbH sind EM mit 51 % und seine Ehefrau EF mit 29 % sowie seine Söhne S1 und S2 mit jeweils 10 % beteiligt.
Neben einem monatlichen Festgehalt wurde im Anstellungsvertrag von EM und EF jeweils eine umsatzabhängige Weihnachtsgratifikation vereinbart. Diese sollte bei einem festgelegten Mindestumsatz 3.000 DM bzw. 1.375 DM betragen und sukzessive auf 18.000 DM bzw. 8.250 DM ansteigen. In 07 wurden EM und EF daher Einmalvergütungen i.H.v. 18.000 DM bzw. 8.250 DM gutgeschrieben.
S2, Student der Betriebswirtschaftslehre war als Aushilfe in der X-GmbH angestellt. Er hatte lt. Arbeitsvertrag diverse Aufräum- und Reinigungsarbeiten durchzuführen und erhielt hierfür monatlich 440 DM.
Die Sonderzahlungen an EM und EF wurden vom Finanzamt in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzt, ebenso die Zahlungen des Arbeitslohnes an S2.
Hiergegen wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Weihnachtsgratifikation nicht um eine unzulässige Umsatztantieme handelt, sondern um eine Vergütung, bei der lediglich die Höhe vom Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen abhängig sei. Bei angemessener Gesamtausstattung sei der BFH hier nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen (BFH, Urteil v. 5.6.2002, I R 69/01, BB 2002, S. 2321). Der Einsatz des Sohnes, der sich um die Betreuung der EDV gekümmert habe, sei an den zeitlichen Vorgaben des Studiums orientiert gewesen. Eine Änderung des Arbeitsvertrages sei nicht erforderlich gewesen.
Entscheidung
Unabhängig von der Höhe der Gesamtausstattung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine unübliche Zuwendung erhält, die ihm von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer nicht gewährt worden wäre.
Da es sich bei der Weihnachtsgratifikation an EM und EF nicht um eine Tantieme als Beteiligung am Erfolg des Unternehmens handelt, sondern durch die Zahlung eine Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern erreicht werden sollte, sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5.6.2002 nicht ohne Weiteres übertragbar. Allerdings ergibt eine Prüfung der Üblichkeit bzw. Angemessenheit, dass bei einer Weihnachtsgratifikation die Zahlung lediglich eines Bruttomonatsgehalts üblich ist, so auch bei den übrigen Arbeitnehmern der X-GmbH. In Höhe der übersteigenden Beträge liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Ebenso sind die Vergütungen an den Sohn als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, da die tatsächlich ausgeführten Arbeiten von dem im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeiten abweichen.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil vom 28.05.2003, 1 K 116/01