Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen –eine Jahressteuererklärung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Erstmals sind aber für 2024 Kleinunternehmer von der Verpflichtung, eine Jahressteuererklärung abgeben zu müssen, grundsätzlich befreit. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Die reguläre Abgabefrist für die Jahressteuererklärung 2024 endet damit am 31.7.2025. Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist grundsätzlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres, wegen der Folgewirkungen der Corona-Pandemie gilt noch eine verlängerte Abgabefrist, die für die Steuererklärungen 2024 am 30.4.2026 endet.
Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeit des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Bis zu der gesetzlichen Abgabefrist (30.7. des Folgejahrs) muss die Zuordnungsentscheidung durch objektive Nachweise dokumentiert werden (z. B. ableitbar aus Bauantragsunterlagen bei Bau eines Hauses, Abschluss eines Stromlieferungsvertrags bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage).
Zuordnungswahlrecht nur bei gemischter Nutzung
Eine Zuordnungsentscheidung ist aber nur dann zu treffen, wenn ein Zuordnungswahlrecht vorliegt. Gegenstände, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, stellen Unternehmensvermögen dar (sog. Zuordnungsgebot); Gegenstände die gar nicht oder zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden, können dem Unternehmen nicht zugeordnet werden (sog. Zuordnungsverbot).
Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte die Finanzverwaltung im November 2023 die Erklärungsvordrucke für die Jahressteuererklärung 2024 vorgestellt. Inhaltliche Anpassungen bei dem Vordruck sind von der Finanzverwaltung nicht vorgenommen worden, da sich keine umsatzsteuerrechtlichen Änderungen ergeben haben, die die Struktur der Jahressteuererklärung beeinflussen.
Systematische Änderungen ohne Einfluss auf die Struktur der Erklärung
Es sind zwar 2024 im Vergleich zu 2023 Änderungen bei dem Steuersatz (z. B. durch den Wegfall der Begünstigung der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen oder der Lieferung von Wärme oder Gas) bzw. bei den Steuerbefreiungen (z. B. durch das Wachstumschancengesetz eingeführte Befreiung bei den Verfahrenspflegern) eingetreten. Diese Änderungen können aber problemlos in den vorhandenen Erfassungsfeldern aufgenommen werden.