1Zu den Folgen eines gesonderten Steuerausweises bei Ausfuhrlieferungen vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3[1] und zur Möglichkeit der Berichtigung vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7. 2Bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 8.

[1] Angabe geändert durch BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 – III C 2 - S 7282/19/10001 :002 (2024/0129235), BStBl I S. 361. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die vorhergehende Fassung lautete:

Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3

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