1Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG umfasst alle im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern. 2Die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8 ff. UStG bleiben jedoch unberührt. 3Die Vorschrift des § 9 UStG ist für sie nicht anzuwenden. 4Für diese Umsätze ist somit ein Durchschnittssatz nicht festgesetzt. 5Ein besonderer Abzug der diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern entfällt. 6Diese Regelung ist insbesondere für die Verkäufe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von Bedeutung, auf die auch im Rahmen des § 24 UStG die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG anzuwenden ist.

[1] Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:

"24.4. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(1) 1§ 24 UStG ist auch bei Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 UStG und bei Umsätzen im Ausland anzuwenden. 2Dies bedeutet, dass z.B. auch innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1 UStG durch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte unter die Besteuerung des § 24 UStG fallen. 3Diese Umsätze sind daher steuerpflichtig. 4Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind durch die Pauschale abgegolten. 5Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(2) Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf solche Umsätze anzuwenden, für die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine Umsatzsteuer zu zahlen wäre."

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