Für die Verwendung vom amtlichen Muster abweichender Vordrucke für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr gilt das BMF-Schreiben vom 3. 4. 2012, BStBl I S. 522.[1]
Die vorherige Fassung des Satzes lautete:
"Für die Verwendung vom amtlichen Muster abweichender Vordrucke für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr gelten die BMF-Schreiben vom 11. 3. 2011, BStBl I S. 247, und vom 15. 1. 2007, BStBl I S. 95."
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