(1) 1Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.2006, V R 19/02, BStBl 2007 II S. 68). 2Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis fordern (Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können. 3Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umfasst sowohl den Abschluss von Optionsgeschäften als auch die Übertragung von Optionsrechten.

 

(2) Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft, z.B. die Übernahme und Platzierung von Neu-Emissionen, die Börseneinführung von Wertpapieren und die Vermittlungstätigkeit der Kreditinstitute beim Absatz von Bundesschatzbriefen.

 

(3) Zur Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Anteilen vgl. Abschnitt 4.8.10 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 1.6 Abs. 2.

 

(4) Zur Frage der Beschaffung von Anschriften von Wertpapieranlegern gilt Abschnitt 4.8.1 entsprechend.

 

(5) Die Erfüllung der Meldepflichten nach § 22 WpHG durch ein Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut für den Meldepflichtigen ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG steuerfrei.[1]

 

(6) 1Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einem Wertpapieremittenten, z.B. einer Fondsgesellschaft, gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovision in Betracht, in denen - bezogen auf den einzelnen Kunden - die im Depotbestand enthaltenen Wertpapiere nicht ausschließlich durch das depotführende Kreditinstitut vermittelt wurden. 2Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kreditinstitut und hat dieses bei Depotübergang keine der im übertragenen Depot befindlichen Wertpapiere an diesen Kunden vermittelt, stellen auch die für die übertragenen Wertpapiere an das aufnehmende Kreditinstitut gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen dar, wenn

  • die Bestands- und Kontinuitätsprovisionen ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt werden,
  • neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut erbracht wird,
  • der Emittent auch nach Depotüberträgen – bezogen auf die gesamten Wertpapierbestände – in der Summe die gleichen Bestands- und Kontinuitätsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht, und
  • der Zahlung der Bestands- und Kontinuitätsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht.[2]

3Satz 2 gilt entsprechend, wenn nur einzelne Wertpapiere in ein Depot eines anderen Kreditinstituts übertragen werden.

[1] Die Angabe "§ 9 WpHG" wurde durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7015/17/10002 (2018/0979679), BStBl I S. 1402, durch die Angabe "§ 22 WpHG" ersetzt.
[2] Absatz 6 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7015/17/10002 (2018/0979679), BStBl I S. 1402. Die vorherige Fassung des Absatzes 6 lautete:

"1Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einer Fondsgesellschaft gewährten Bestands- und Kontinuitätsprovision in Betracht, in denen – bezogen auf den einzelnen Kunden – die im Depotbestand enthaltenen Fondsanteile nicht ausschließlich durch das depotführende Kreditinstitut vermittelt wurden. 2Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kreditinstitut und hat dieses bei Depotübergang keine der im Depot befindlichen Fondsanteile an diesen Kunden vermittelt, stellen die für diese Fondsanteile an das aufnehmende Kreditinstitut gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen dar, wenn

- die Kontinuitäts-/Bestandsprovision ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt wird,

- neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut erbracht wird,

- der Emittent auch nach Depotüberträgen bezogen auf den gesamten Bestand die gleiche Höhe an Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht und

- der Zahlung der Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht."

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