Die Betriebskostenabrechnung ist oft Anlass von Diskussionen zwischen Vermietern und Mietern, aber auch zwischen Verkäufern und Erwerbern von Immobilien. Neben primär mietrechtlichen Punkten wie der grundsätzlichen Umlagefähigkeit bestimmter Kosten geht es dabei häufig um die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung. Mit solchen umsatzsteuerlichen Aspekten beschäftigen wir uns in diesem Beitrag. Zusätzlich gehen wir auf die Abwicklung vorausgezahlter Betriebskosten beim Immobilienverkauf ein.

Umgangssprachlich wird die Betriebskostenabrechnung auch als Nebenkostenabrechnung bezeichnet. Inwieweit für die einzelnen Positionen allerdings der umsatzsteuerliche Nebenleistungsbegriff zur Anwendung kommt, ist spätestens seit dem EuGH-Urteil "Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie" (WAM)[1] vermehrt Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Während die Finanzverwaltung die Entscheidung weiterhin nicht anwendet[2], sind bei verschiedenen Senaten des BFH derzeit zwei Verfahren anhängig, in denen die FG dem EuGH grundsätzlich gefolgt sind[3]. Wir stellen anhand von einigen typischen Positionen dar, welche Konsequenzen die Einordnung als umsatzsteuerliche Nebenleistung für die Abrechnung hat und welche Änderungen sich bei Anwendung der oben erwähnten WAM-Rechtsprechung ergäben.

[1] EuGH-Urt. v. 16.4.2015 – C-42/14 – Wojskowa Agencja Mieskaniowa w Warszawie, UR 2015, 427; EUR-Lex -62014CJ0042.
[2] Vgl. zur kritischen Würdigung der Entscheidung ausführlich Widmann, UR 2015, 432.
[3] Nds. FG, Urt. v. 25.2.2021 – 11 K 201/19, NWB PAAAH-77535, Revision beim BFH unter XI R 8/21 anhängig; FG Münster, Gerichtsbescheid v. 6.4.2021 – 5 K 3866/18, BeckRS 2021 – Revision beim BFH unter V R 15/21 anhängig.

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