FinMin Hessen, Erlaß v. 10.11.1998, S 7421 A - 1 - II A 42

Beim Kauf von Gebrauchtwagen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens an. Für das sich hier ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge rückversichern lassen. Dazu schließt der Händler mit dieser Gesellschaft eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall kann der Käufer des Gebrauchtwagens entweder den Verkäufer als Garantiegeber oder eine beliebige Drittwerkstatt mit der Beseitigung des Schadens beauftragen. Im Falle der Reparatur durch den Verkäufer werden die Reparaturkosten aufgrund der Rückversicherung von der Car-Garantie-Gesellschaft übernommen. Im Falle der Reparatur durch eine Drittwerkstatt können die Reparaturkosten vom Käufer direkt im Rahmen des verkürzten Zahlungsweges bei der Car-Garantie-Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Verkäufer tritt insoweit seinen Anspruch an den Käufer ab.

Es ist die Frage gestellt worden, wie der Aufpreis für eine beim Gebrauchtwagenkauf gegebene Garantie für bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens umsatzsteuerlich zu behandeln ist.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

1. Die vom Händler beim Verkauf von Gebrauchtwagen im Rahmen des Car-Garantiemodells gewährte Garantie für bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens stellt eine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung dar. Dies gilt nicht nur bei Eigenreparatur (durch den liefernden Händler), sondern auch im Fall der Reparatur durch einen anderen an das Car-Garantiemodell angeschlossenen Händler. Eine Aufteilung in mehrere Hauptleistungen (steuerpflichtige Fahrzeuglieferung, steuerfreie Händlergarantie nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG bzw. im Fall der Reparatur durch einen anderen Händler steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG) ist umsatzsteuerlich nicht möglich. Eine Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG liegt nur dann vor, wenn der Gebrauchtwagenkäufer als Versicherungsnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen hat. Beim Car-Garantiemodell ist Versicherungsnehmer jedoch der Gebrauchtwagenhändler.

Der für die Einräumung der Garantie erhobene Aufpreis ist somit in voller Höhe in das Entgelt für die steuerpflichtige Fahrzeuglieferung einzubeziehen.

2. Die garantiebedingte Reparatur durch den garantiegebenden Fahrzeuglieferer ist als nicht steuerbarer Schadensersatz zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug aus den hierfür verwendbaren Teilen bleibt unberührt.

3. Bei garantiebedingter Reparatur durch einen anderen an das Car-Garantiemodell angeschlossenen Händler liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen diesem Händler und dem Gebrauchtwagenkäufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung der Car-Garantie-Gesellschaft an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.3.1998, II 240/97 (EFG 1998 S. 1292) soll es sich bei der gewährten Garantie im Rahmen der bis 1996 gültigen Vertragsgestaltung in Fällen des CG-Car-Garantiemodells um eine selbständige nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfreie Hauptleistung handeln.

Das genannte Urteil ist nach der Entscheidung der Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht anzuwenden. Es wird daher an der in den obigen Tzen. 1. – 3. vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

 

Normenkette

UStG § 25 a

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