OFD Erfurt, Verfügung v. 14.7.2003, S 7200 A - 27 - L 241
Bezug: Verfügung vom 26.8.1996, S 7200 A – 27 – St 341
Beim Kauf von Fahrzeugen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs an. Für das sich hieraus ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge rückversichern lassen. Dazu schließt der Händler mit der Gesellschaft eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall kann der Käufer des Fahrzeugs entweder den Verkäufer als Garantiegeber oder eine beliebige Drittwerkstatt mit der Beseitigung des Schadens beauftragen. Im Falle der Reparatur durch den Verkäufer werden die Reparaturkosten aufgrund der Rückversicherung von der Car-Garantie-Gesellschaft übernommen. Im Falle der Reparatur durch eine Drittwerkstatt können die Reparaturkosten vom Käufer direkt im Rahmen des verkürzten Zahlungsweges bei der Car-Garantie-Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Verkäufer tritt insoweit seinen Anspruch an den Käufer ab.
Abweichend von der Auffassung in o.g. Verfügung vom 26.8.1996 hat der BFH hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des CG Car-Garantiemodells mit den Urteilen vom 9.10.2002, V R 67/01, BStBl 2003 II S. 378 und vom 16.1.2003, V R 16/02, BStBl 2003 II S. 445 wie folgt entschieden:
Die sog. Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und/oder Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hat, ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung. Es handelt sich vielmehr um eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistungen.
Das gleiche gilt, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens gegen Zahlung eines Aufpreises zusätzlich zu eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und/oder Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält.
Der Autoverkäufer verschafft dem Käufer insoweit Versicherungsschutz i.S. von § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG, als dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherer auf Ersatz der in einer Fremdwerkstatt angefallenen Reparaturkosten hat. Eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreie Übernahme einer Sicherheit (Eigengarantie) liegt dagegen vor, soweit der Verkäufer sich verpflichtet hat, die von den Garantiebedingungen erfassten Reparaturen selbst vorzunehmen.
Der BFH verneint eine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung mit der Begründung, dass die Garantieleistung des Verkäufers neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck erfüllt. Sie hat ähnlich wie eine Kaskoversicherung den Zweck, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern. Sie stellt nicht (lediglich) das Mittel dar, um die Hauptleistung des Leistenden – die Fahrzeuglieferung – unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Bei garantiebedingter Reparatur liegt, unabhängig davon, ob diese durch den garantiegebenden Fahrzeuglieferer selbst oder durch eine Fremdwerkstatt erfolgt, immer ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Fahrzeugkäufer vor.
In allen noch offenen Fällen ist nach den Grundsätzen der o.g. BFH-Rechtsprechung zu verfahren.
Ob Garantiemodelle anderer Versicherungsfirmen mit denen der CG-Car-Garantie Versicherungs AG vergleichbar sind, bleibt im Einzelfall weiteren Ermittlungen vorbehalten.
Die Bezugsverfügung vom 26.8.1996 hebe ich auf.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g
UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b
UStG § 10 Abs. 1