(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

 

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

 

1.

die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;

 

2.

den Tag der Vermittlung;

 

3.

den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;

 

4.

das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

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