Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Homarus ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist; zu dem Rahmen seiner unternehmerischen Betätigung gehört der Feinschmecker-Imbiss. Die Kunden zahlen auch – je nach Angebot – 30 oder 40 EUR, sodass ein Leistungsaustausch gegeben ist. Für die weiteren Ergebnisse muss unterschieden werden, ob die Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort verkauft werden.
Bei dem Verkauf zum Verzehr vor Ort handelt es sich um eine sonstige Leistung, da der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger noch über die reine Überlassung der Speisen auch die Nutzung von Verzehreinrichtungen ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt für die Annahme einer sonstigen Leistung dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier der Verzehrinsel) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
Beteiligung an Verzehreinrichtung ausreichend
Unschädlich für die Einordnung als sonstige Leistung ist, dass die Verzehreinrichtung sich nicht im Eigentum des leistenden Unternehmers befindet. Es ist ausreichend, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist.
Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG dort, wo der Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt, im vorliegenden Fall in Frankfurt. Die Leistung ist damit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor, sodass die Leistung auch steuerpflichtig ist.
Der Steuersatz richtet sich – in der Zeit vom 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2023 – nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, da es sich um eine Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung handelt. Allerdings sind in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ausdrücklich die Getränke von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen. Da Homarus sowohl Speisen als auch Getränke (Glas Weißwein und Flasche Mineralwasser) abgibt, muss eine Aufteilung des Entgelts vorgenommen werden.
Mineralwasser nicht ermäßigt besteuert
Der Verkauf von Mineralwasser unterliegt isoliert betrachtet nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG, da das Wasser in Fertigverpackungen abgegeben wird.
Die Finanzverwaltung hat dazu im Rahmen einer Vereinfachungsregelung bestimmt, dass es nicht beanstandet wird, wenn bei der Zahlung eines Pauschalangebots 30 % des Pauschalpreises für die regelbesteuerten Getränke angesetzt werden. Soweit dieser Regelung gefolgt wird, würden von dem Preis von 40 EUR insgesamt 12 EUR auf die Getränke (mit Regelsteuersatz) und 28 EUR auf die ermäßigt besteuerte Restaurantdienstleistung entfallen.
Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen möglich
Der Unternehmer könnte auch eine andere Aufteilung des Gesamtpreises vornehmen. Nach der Rechtsprechung des BFH soll die Aufteilung nach der "einfachstmöglichen" Methode erfolgen. Soweit der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln verkauft, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Wenn der Unternehmer den Wein und das Mineralwasser auch separat verkauft, könnte eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vorgenommen werden.
Wird die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung angewendet, würde sich für die Abgabe der Speisen eine Bemessungsgrundlage von (28 EUR : 1,07 =) 26,17 EUR und eine Umsatzsteuer von (26,17 EUR x 7 %=) 1,83 EUR ergeben. Für die Abgabe der Getränke würde sich eine Bemessungsgrundlage von (12 EUR : 1,19 =) 10,08 EUR und eine Umsatzsteuer von (10,08 EUR x 19 %=) 1,92 EUR ergeben.
Bei dem Verkauf zum Mitnehmen ("to go") stellt der leistende Unternehmer keine Infrastruktur zur Verfügung, er verschafft dem Leistungsempfänger nur die Verfügungsmacht über die verzehrfertige Speise, es liegt danach eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor. Der Ort der Lieferung bestimmt sich – da die gelieferte Speise vom jeweiligen Kunden mitgenommen wird – nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und ist dort, wo die Warenbewegung beginnt. Die Umsätze sind in Frankfurt ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor, sodass die Leistung auch steuerpflichtig ist.
Da es sich um die Lieferung von Lebensmitteln handelt, könnte die Leistung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 zum UStG unterliegen. Nach Nr. 3 der Anlage 2 zum UStG unterliegen zwar Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere dem ermäßigten Steuersatz, ausdrücklich ausgenommen davon sind aber Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken. Damit unterliegt die Lieferung des zubereiteten Hummer "to go" nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Eine Restauran...