Rz. 42

Geht dem Unternehmen die Eingangsleistung vom Ausland zu, so spricht man von "Einfuhr" (aus Drittländern) oder von "innergemeinschaftlichem Erwerb" (aus Mitgliedstaaten der EG). Für die Aufzeichnung einer Einfuhr besteht die Erleichterung, dass die entrichtete oder zu entrichtende Einfuhr-Umsatzsteuer (EUSt) aufgezeichnet und dabei auf den zollamtlichen Beleg hingewiesen wird.[1] Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als Umsatz im Inland und für ihn gelten daher die allgemeinen Aufzeichnungsregeln.[2]

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