Bewirkt ein ausländisches Unternehmen, das in Estland keine feste Niederlassung hat, in Estland einen steuerpflichtigen Umsatz, der allerdings weder beim Erwerb eines Gegenstands noch beim Empfang einer Dienstleistung durch den Steuerpflichtigen versteuert wird, entsteht seine Pflicht zur Registrierung an dem Tag, an dem der steuerbare Umsatz bewirkt wird.
Erwirbt ein ausländisches Unternehmen, das in Estland keine feste Niederlassung hat, innergemeinschaftlich Gegenstände in Estland, entsteht seine Pflicht als beschränkt Steuerpflichtiger zur Registrierung am Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Gegenstände. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn Gegenstände innergemeinschaftlich steuerfrei erworben werden.
Verkauft ein ausländisches Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig, aber in Estland nicht als steuerpflichtig registriert ist, einer Person in Estland Gegenstände im Wege des Versandhandels (ausgenommen ist der Versandhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren), und übersteigt die Steuerbemessungsgrundlage des Versandhandel-Umsatzes zu Beginn des Kalenderjahres 550.000 EEK, ist das nichtestnische Unternehmen verpflichtet, sich ab dem Tag der Entstehung des steuerpflichtigen Umsatzes in der bezeichneten Höhe als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren zu lassen.
Verkauft ein ausländisches Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist, im Wege des Versandhandels einer natürlichen Person in Estland verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände für den persönlichen Bedarf, ist das nichtestnische Unternehmen als Mehrwertsteuerpflichtiger verpflichtet, sich von dem Tag an registrieren zu lassen, an dem der Umsatz des verbrauchsteuerpflichtigen Versandhandels getätigt wurde.
Veräußert ein nichtestnisches Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist, einer Person in Estland im Wege des Versandhandels Gegenstände (ausgenommen ist der verbrauchsteuerpflichtige Versandhandel) und möchte es sich freiwillig als Steuerpflichtiger registrieren lassen, muss es in seinem Niederlassungsstaat der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung vorlegen, damit diese Behörde über die Registrierung in Estland informiert wird.
Ein nichtestnisches Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Estland hat, ist nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wenn die Steuerschuldnerschaft umgekehrt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn einem in Estland eingetragenen Steuerpflichtigen oder eingeschränkt Steuerpflichtigen Gegenstände verkauft oder Dienstleistungen erbracht werden, für die die Mehrwertsteuer in Estland zu entrichten ist. Ein ausländisches Unternehmen kann sich auch freiwillig als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren lassen; dies gilt ebenso für estnische (nicht ausländische) Kleinunternehmer mit einer Jahresumsatzgrenze unterhalb von 40.000 EUR (ab 2018).