Kleinunternehmer haben mit ihren nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen einen deutlich geringeren bürokratischen Aufwand. Sie
- brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und
- brauchen außerdem in ihrer Buchführung nicht zwischen Brutto- und Nettobeträgen zu unterscheiden.
Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss der Kleinunternehmer trotzdem abgeben. Unter "B. Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG)", Zeile 33 und 34 des Formulars, muss der Unternehmer seine Umsätze des Vorjahres und des aktuellen Jahres eintragen, damit das Finanzamt die Überschreitung der Grenze von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) prüfen kann. Weitere Angaben sind vom Unternehmer in der Erklärung nicht vorzunehmen.
Durch das Wachstumschancengesetz werden die Kleinunternehmer zukünftig von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit. Dies gilt erstmalig für den Besteuerungszeitraum 2024.
Sollte das Finanzamt den Unternehmer jedoch mittels gesonderter Aufforderung um die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung bitten, entfällt die Befreiung von der Abgabe und der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet eine Jahreserklärung einzureichen. Die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt ebenfalls für die Unternehmer, die unter den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4a UStG fallen.
Unter den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4a UStG fallen Unternehmer und juristische Personen, die Steuern für Umsätze nach § Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb), § 13b Abs. 5 UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner), § 25b Abs. 2 UStG (Steuer, die vom letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft geschuldet wird) zu entrichten haben oder Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG sind.
Die Befreiung, Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen als Kleinunternehmer nicht erheben zu müssen, ist besonders vorteilhaft, wenn der Unternehmer eine selbstständige, nebenberufliche Tätigkeit ausübt. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Nebentätigkeit handelt, die neben einer umsatzsteuerfreien Tätigkeit ausgeübt wird, wie z. B. bei einem Arzt, der neben seinen steuerfreien Umsätzen aus der Heilbehandlung eine umsatzsteuerpflichtige Gutachtertätigkeit ausübt.
Die Nichterhebung der Umsatzsteuer bringt dem Unternehmer wirtschaftliche Vorteile, wenn er seine Leistungen überwiegend gegenüber privaten Kunden erbringt. Für den privaten Endkunden spielt allein der Endpreis eine Rolle. Unabhängig davon, ob darin Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht, ist sein Aufwand derselbe. Wie das nachfolgende Beispiel zeigt, erzielt der Unternehmer per Saldo einen höheren Gewinn. Er kann seine Leistung auch zu einem niedrigeren Preis anbieten, ohne gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen benachteiligt zu sein.
Vergleichsrechnung: Kleinunternehmer/normale Umsatzbesteuerung
Kleinunternehmer Braun kauft Waren für 357 EUR ein. In dem Einkaufspreis ist die Umsatzsteuer von 57 EUR enthalten. Er verkauft die Ware anschließend für 714 EUR. Das Ergebnis sieht wie folgt aus:
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Kleinunternehmer |
normale Umsatzbesteuerung |
Veräußerungserlös abzüglich Umsatzsteuer |
714 EUR 0 EUR |
714 EUR 114 EUR |
Nettoerlös |
714 EUR |
600 EUR |
Wareneinkauf – brutto ohne Vorsteuerabzug – nach Vorsteuerabzug |
357 EUR --- |
--- 300 EUR |
Rohertrag |
357 EUR |
300 EUR |
Der Kunde zahlt in beiden Fällen denselben Preis. Als Kleinunternehmer hat Herr Braun aber einen um 57 EUR höheren Rohertrag und zahlt keine Umsatzsteuer ans Finanzamt.
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Kleinunternehmer |
normale Umsatzbesteuerung |
Umsatzsteuer aus Verkauf Vorsteuer aus Einkauf |
0 EUR 0 EUR |
114 EUR 57 EUR |
Zahlung ans Finanzamt |
0 EUR |
57 EUR |
Ein Kunde, der Unternehmer ist, erwartet eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer, weil er die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Der Unternehmer, der die Leistung erhält, ist wirtschaftlich nur in Höhe des Nettobetrags belastet.
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Verlangt der Unternehmerkunde (was bei einer entsprechenden Konkurrenzsituation wahrscheinlich ist), dass der Kleinunternehmer seinen Endpreis auf den Nettopreis ohne Umsatzsteuer reduziert, verschlechtert sich seine Ertragssituation deutlich (im Beispiel: 714 EUR – 114 EUR USt = 600 EUR netto – 357 EUR Einkauf = 243 EUR).
Nachteile der Kleinunternehmerregelung prüfen
Unternehmer sollten vorweg immer prüfen, ob sich die Kleinunternehmerregelung zum Nachteil auswirkt. In diesem Fall können Unternehmer freiwillig auf die Steuerfreiheit verzichten und ihre Umsätze normal der Umsatzsteuer unterwerfen. An diese Wahl sind Unternehmer dann für insgesamt 5 Jahre gebunden.