FinMin Bayern, Erlaß v. 26.3.1999, 36 - S 7410 - 48/11 - 63 802

Zur Bewirtschaftung der Forstbetriebe werden mit gewerblichen Holzeinschlags- und Holzrückeunternehmen häufig sog. Selbstwerbungskaufverträge abgeschlossen. Nach diesen Verträgen haben die gewerblichen Werkunternehmer (Selbstwerber-) – insbesondere in Jungholzbeständen – innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist bestimmte Leistungen zu erbringen. Diese Leistungen bestehen hauptsächlich darin, die Waldfläche zu durchforsten und zu pflegen und dabei das verwertungsfähige Holz einzuschlagen und unter Sortenoptimierung abfuhrbereit zu lagern. Für seine Leistungen erhält der Selbstwerber das von ihm aufgearbeitete und in einer Schlußabnahme festgestellte Holz. Der Selbstwerber muß eine von der Qualität des Holzes abhängige Zuzahlung (sog. Anerkennungsgebühr) leisten. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Holz im Eigentum des Waldbesitzers. Es darf erst abgefahren werden, wenn nach vollständiger Bezahlung oder ausreichender Sicherheitsleistung die Abfuhr freigegeben ist.

Die umsatzsteuerliche Behandlung der genannten Verträge wurde auf der USt VI/98 unter TOP 18 mit den Vertretern oder obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder erörtert. Es hat sich herausgestellt, daß die Inhalte der verschiedenen Selbstwerbeverträge zum Teil stark differieren und daher je nach Gestaltung die umsatzsteuerliche Behandlung für jeden Einzelfall getrennt zu beurteilen ist.

U.a. hat Baden-Württemberg vorgetragen, daß die Forstbetriebe häufig lediglich die Anerkennungsgebühr als Entgelt für die Holzlieferung der Umsatzsteuer unterwerfen. Eine Leistung der Selbstwerber wird nicht versteuert. Diese umsatzssteuerliche Behandlung ist unzutreffend, sie berücksichtigt nach übereinstimmender Auffassung der Umsatzsteuerreferenten nicht die tatsächlichen Leistungsbeziehungen.

Zwischen dem Forstbetrieb und dem Selbstwerber liegt i.d.R. ein tauschähnlicher Umsatz (mit Baraufgabe) i.S. von § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor. Der Forstbetrieb erbringt eine Holzlieferung, der eine Dienstleistung des Selbstwerbers gegenübersteht. Das Entgelt für die Holzlieferung des Forstbetriebs besteht in der sonstigen Leistung des Selbstwerbers, das Entgelt für die sonstige Leistung des Selbstwerbers in der Holzlieferung des Forstbetriebes.

Bemessungsgrundlage für die i.d.R. dem Steuersatz nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegende Holzlieferung des Forstbetriebes ist der Wert der vom Selbstwerber erbrachten Dienstleistung, der sich um die vom Selbstwerber entrichtete Baraufgabe erhöht.

Davon zu unterscheiden ist eine Abwicklung, bei welchem die Holzeinschlagsarbeiten nicht Bestandteil des Leistungsaustauschs zwischen Holzerwerber und Holzveräußerer werden. Bei diesen Fällen des Verkaufs von „Holz auf dem Stamm” oder „Holz auf dem Stock” gilt als Liefertag bei Industrieholz der Verkaufstag, ansonsten der 2. Tag nach Vertragsabschluß jeweiliger Gefahrenübergang). Der bei Vertragsabschluß festzulegende Marktpreis für stehendes Holz berücksichtigt, daß dem Erwerber Holzeinschlagkosten entstehen. Der Erwerber führt die Fäll-, Rücke- und Transportleistungen entweder im Rahmen seines Unternehmens aus oder beauftragt Drittlandsunternehmer mit dieser Leistung. Die Durchforstungsarbeiten und die Aufarbeitung von nicht verkauftem Holz (insbesondere Derb- oder Käferholz) erbringt dann der Drittunternehmer oder auch ein weiterer Unternehmer an den Waldbesitzer im Rahmen eines Selbstwerbungskaufvertrages.

Es bestehen keine Bedenken, beim Verkauf „auf dem Stamm” den niedrigeren Marktpreis als Entgelt für die Holzverkauf anzuerkennen und keine Leistungen des Erwerbers an den Waldbesitzer anzunehmen, wenn er selbst die Fäll-, Rücke- und Transportarbeiten durchführt oder durchführen läßt. Die Anerkennung eines Vertrages über die Lieferung von „Holz auf dem Stamm” erfordert aber z.B., daß der Vertrag vor Beginn der Einschlags- und Durchforstungsarbeiten abgeschlossen wird, die Holzsorten und Mengen sowie den Preis genau bezeichnet und die für Holzlieferungsverträge übliche Regelung zum Gefahrenübergang enthält.

 

Normenkette

UStG § 24

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