Kommentar
Der DStV nimmt in einer Pressemitteilung zu dem überarbeiteten BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG (angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis) Stellung.
Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 1.1.2013 und enthalten gegenüber dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012
Ergänzungen zum Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit
Abschn. 4.26.1 Abs. 1 UStAE wird zur weiteren Definition des Begriffs "ehrenamtliche Tätigkeit" um die Sätze 6 bis 8 erweitert. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen merkt das BMF darin an, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass selbige nicht auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.
Demnach könnte auch ein großer zeitlicher Umfang des ehrenamtlichen Engagements schädlich sein, was erneut den Intentionen zur Förderung des Ehrenamts zuwider läuft. Der DStV wird daher nochmals das Gespräch mit dem BMF suchen und eine Klarstellung bzw. Änderung der Begriffsbestimmung anstreben.
Begrenzung der Betragsgrenzen auf Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG
Die Betragsgrenzen von 50 EUR/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR/Jahr sind sog. Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu deren Höhe wird seitens der Finanzverwaltung auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet. Zudem beschränkt sich der Betrag von 17.500 EUR nunmehr auf ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG, während sich die Grenze im BMF-Schreiben vom 2.1.2012 noch auf die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten bezog.
Auslagenersatz bleibt steuerfrei
Zur Behandlung eines (echten) Auslagenersatzes stellt das neuerliche BMF-Schreiben klar, dass eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht in die Berechnung der Betragsgrenzen einfließt. Die Begrifflichkeit "Auslagenersatz" orientiert sich dabei an den Lohnsteuer-Richtlinien und umfasst – entgegen dem bisherigen Entwurf des BMF-Schreibens – nunmehr sämtliche im Sinne der Richtlinien angefallene Kosten. Hierunter zählen sowohl der pauschale Kilometersatz für Kraftwagen i. H. v. 0,30 EUR, als z. B. auch die in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.
Pauschale Vergütungen vertraglich regeln
Nach wie vor fallen pauschale Vergütungen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26b UStG. Dennoch entkräftet das BMF nun diese strenge Aussage und ergänzt, dass die Zahlung pauschaler Entschädigungen dann unschädlich ist, wenn diese gemäß Vertrag, Satzung oder Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums – unter Angabe einer konkreten Anzahl an Tätigkeitsstunden pro Woche/Monat/Jahr – geregelt sind und die vorbezeichneten Betragsgrenzen (50 EUR/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR/Jahr) nicht überschreiten.
Ggf. verstärkte Dokumentationspflicht beachten
Die umfassende Überarbeitung des BMF-Schreibens – teils unter Berücksichtigung der Forderungen und Anregungen des DStV – ist lt. DStV zu begrüßen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Einführung der Betragsgrenzen sowie die (mittlerweile entschärfte) Neuregelung zur Behandlung pauschaler Zahlungen dennoch teilweise mit einer verstärkten Dokumentationspflicht verbunden sein können. Die konkreten Auswirkungen gilt es daher einzelfallbezogen zu prüfen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 27.3.2013, IV D 3 - S 7185/09/10001-04