Wie bereits ausgeführt, hat Deutschland in § 9 Abs. 1 UStG das unionsrechtlich eingeräumte Wahlrecht, bestimmte steuerfreie Umsätze freiwillig als steuerpflichtig zu behandeln, für die Finanzumsätze nach § 4 Nr. 8 a) bis g) UStG umgesetzt. Somit ist der Verzicht für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S.d. § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von alternativen Investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zulässig. Ebenso gibt es kein Optionsrecht für Umsätze mit amtlichen Postwertzeichen.
Voraussetzung für den Verzicht ist nach § 9 Abs. 1 UStG stets, dass die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Diese Einschränkung wäre unionsrechtlich nicht notwendig, sie sollte jedoch zulässig sein, da die Mitgliedstaaten die Einzelheiten regeln dürfen.
Weitere Regelungen zum Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Finanzumsätzen enthält das UStG nicht. Insbesondere ist es, anders als bei der Vermietung bestimmter Immobilien, nicht notwendig, dass der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auch gibt es keine strengen formellen Anforderungen wie bei Grundstücksübertragungen.
Keine Formvorschriften: Im UStAE wird ausgeführt, dass keine besonderen Formvorschriften für die Option gelten. Es reiche aus, dass der leistende Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandele. Dies geschehe regelmäßig durch Rechnungstellung mit Umsatzsteuer, könne aber auch "in anderer Weise" erfolgen. Die Option kann bei jedem einzelnen "Umsatz" getrennt erklärt werden. Dies wird allgemein so verstanden, dass es bei Dauerleistungen zulässig ist, einzelne Teilleistungen als steuerpflichtig zu behandeln.
In Bezug auf im Ausland steuerbare Umsätze entschied der BFH im Jahr 2004, dass eine Grundstücksgesellschaft, die ein in den Niederlanden belegenes Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet hatte, zum Vorsteuerabzug im Inland berechtigt sei. Dies setze voraus, dass ein entsprechender Verzicht auf die Steuerbefreiung sowohl nach dem deutschen Recht möglich gewesen als auch nach dem Recht des Besteuerungslandes tatsächlich wirksam durchgeführt worden sei. Die Entscheidung wurde in der Literatur teilweise kritisch gewürdigt.
Keine Ausführungen zur Option bei anderen Umsatzarten: Die Finanzverwaltung wendet die Entscheidungsgrundsätze an. Der UStAE enthält jedoch keine Ausführungen zu einer grenzüberschreitenden Option zur Steuerpflicht für andere Umsatzarten als Grundstücksvermietungen, also insbesondere nicht für Finanzumsätze.
Im Jahr 2019 entschied der BFH weiterhin, dass ein Dirigent, dessen Umsätze nach deutschem Umsatzsteuerrecht zwingend steuerfrei gewesen wären, kein Vorsteuerabzugsrecht geltend machen könne, selbst wenn seine Umsätze nach dem Recht eines Tätigkeitstaats steuerpflichtig waren. Dieses Urteil widerspricht nicht der Entscheidung zur Grundstücksvermietung. Unionsrechtliche Bedenken verneinte der BFH. Dabei bezieht er sich auf die Entscheidung "Morgan Stanley und Co. International."
Leider erwähnt die Finanzverwaltung dieses Urteil im UStAE in eher missverständlicher Weise, indem sie ausführt: "Der Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht des Staates, in dem er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sich der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ausschließlich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht beurteilt."