In den Vordrucken für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 hat die Finanzverwaltung in den Zeilen 73 und 74 zusätzliche Angaben zu Minderungen der Bemessungsgrundlage der Umsatzsetuer bzw. zur Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge vorgesehen.
Entgegen dem Wortlaut des Formulars sind nicht sämtliche Fälle der Minderung der Bemessungsgrundlage zu erfassen. Nach den Erläuterungen in der Ausfüllanleitung sollen unter die Meldepflicht lediglich Fälle der Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG für steuerpflichtige Lieferungen sowie Vorsteuer fallen. Zu beachten ist, dass die Minderungen zusätzlich wie bisher weiterhin "regulär" in den Feldern für die Umsatzsteuer/Vorsteuer anzugeben bzw. zu berücksichtigen sind.
Über den genauen Hintergrund der Einführung dieser zusätzlichen Meldepflichten bzw. Angaben finden sich in den Erläuterungen in der Ausfüllanleitung keine weitergehenden Informationen.
Es ist jedoch denkbar, dass die Finanzverwaltung mehr Transparenz und Kontrollmöglichkeiten aufgrund der zahlreichen Umsatzsteuer-Korrekturen durch Zahlungsausfälle i. R. d. Corona-Pandemie erlangen will. Durch die erhöhte Transparenz dürfte sich auch die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die zeitgerechte Anmeldung der Umsatzsteuer-Korrektur in Betriebsprüfungen geprüft wird. Eine verspätet gemeldete Umsatzsteuer-Korrektur kann in bestimmten Fällen zu einer Umsatzsteuer-Belastung führen, wenn diese z. B. in einem vorherigen Kalenderjahr geltend gemacht werden müsste, dieses jedoch festsetzungsverjährt ist. Unklar ist derzeit auch, welche abgabenrechtlichen Konsequenzen sich ergeben, falls diese Angaben nicht, nicht korrekt bzw. nicht vollständig erfolgen. Da durch die Angaben in den Feldern keine Mehrsteuer ausgelöst wird bzw. die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer oder die zulässigen Vorsteuerbeträge der Höhe nach nicht beeinflusst werden, ist es denkbar, dass sich aus einer Nicht-Meldung bzw. unvollständigen Meldung keine negativen abgabenrechtlichen Konsequenzen ergeben (z. B. kein Vorwurf der Steuerhinterziehung, keine Festsetzung von Verspätungszuschlägen etc.). Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer zutreffend angemeldet hat.
Zeile 73
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich in Zeile 73 einzutragen. Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet) sind nicht zusätzlich in Zeile 73 einzutragen. Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Zeile 74
Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich in Zeile 74 einzutragen. Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet) oder nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer) sind nicht zusätzlich in Zeile 74 einzutragen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.