Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben (zur Dauerfristverlängerung s. Tz. 3); zugleich ist die selbst errechnete Vorauszahlung zu entrichten. Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt stimmen für vorangemeldete Vorauszahlungen überein.
Abgabe und Fälligkeitszeitpunkt
Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuer-Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.
Wenn ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tags des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.
Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung vor dem aufgrund eines Einzelfristverlängerungsantrags gewährten Termin abgegeben, wird die entsprechende Vorauszahlung schon am Tag der Abgabe der Voranmeldung fällig.
Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahrs entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum als Betriebsausgabe abziehbar. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
Erleichterungen im Zusammenhang mit der Coronakrise
Aufgrund der Coronakrise wurden für das Jahr 2020 erweiterte Stundungsmöglichkeiten (auch) für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen eingeführt. In einigen Bundesländern (z. B. Bayern) konnten auch Fristverlängerungen (bis zu 2 Monaten) für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragt werden. Aufgrund der fortbestehenden Pandemie wurden diese Maßnahmen auch in 2021 (mehrfach) verlängert, sodass nunmehr Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31.1.2022 unter Darlegung ihre Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern stellen können. Die Stundungen sind derzeit längstens bis zum 31.3.2022 zu gewähren. Über den 31.3.2022 hinaus können (Anschluss-)Stundungen für bis zum 31.1.2022 fällige Steuern bis zum 30.6.2022 nur mit Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in diesen Fällen verzichtet werden. Gleiches gilt auch bei der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub):
Zwischen dem 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 entstandene Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern ist längstens bis zum 30.6.2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung möglich.
Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen bis zum 30.6.2022 ist hingegen nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer vorgesehen.
Ob und inwieweit es auch im Jahr 2022 weitere Erleichterungen für die Unternehmen bzw. Verlängerungen der Maßnahmen geben wird, ist derzeit noch offen.
1.6.1 Säumniszuschläge
Bei verspäteter Zahlung (auch der Sondervorauszahlung) wird für jeden angefangenen Kalendermonat (gerechnet ab Ablauf des Fälligkeitstags ohne Schonfrist) 1 % Säumniszuschlag berechnet; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag.
Solange die Vorauszahlungen nicht angemeldet oder festgesetzt sind, tritt keine Säumnis ein. Säumniszuschläge können daher bei verspäteter Abgabe der Voranmeldung frühestens ab dem Tag nach Abgabe entstehen. Bei Nichtabgabe der Voranmeldung können Säumniszuschläge frühestens mit Ablauf des Tags anfallen, an dem die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt wirksam geworden ist. Wird die Vorauszahlung nach der Fälligkeit, aber noch innerhalb der aufgrund eines Einzelfristverlängerungsantrags verlängerten Voranmeldungsfrist beglichen, können die Säumniszuschläge aus sachl...