Die Lieferungen folgender Gegenstände fallen bspw. nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG genannten Umsätze, auch wenn sie elektronische Komponenten enthalten:
- Antennen;
- elektrotechnische Filter;
- Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert),
- Kondensatoren;
- Sensoren (Fühler).
Als verbaute integrierte Schaltkreise sind insbesondere die folgenden Gegenstände anzusehen, bei denen der einzelne integrierte Schaltkreis bereits mit anderen Bauteilen verbunden wurde:
- Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen und ggf. mit verschiedenen anderen Bauelementen bestückt sind;
- Bauteile, in denen mehrere integrierte Schaltkreise zusammengefasst sind;
- zusammengesetzte elektronische Schaltungen;
- Platinen, in die integrierte Schaltkreise integriert sind (sog. Chips on board);
- Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (sog. Smart Cards);
- Grafikkarten, Flashspeicherkarten, Schnittstellenkarten, Soundkarten, Memory-Sticks.
Ebenfalls nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fallen:
- Verarbeitungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, auch mit einer oder zwei der folgenden Arten von Einheiten in einem gemeinsamen Gehäuse: Speichereinheit, Eingabe- und Ausgabeeinheit (Unterposition 8471 50 00 des Zolltarifs),
- Baugruppen zusammengesetzter elektronischer Schaltungen für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Position 8471 (Unterposition 8473 30 0 des Zolltarifs),
- Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Position 8471 (Unterposition 8473 30 80 des Zolltarifs).
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen fallen nur unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe mindestens 5.000 EUR beträgt. Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände. Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag, der Vertrag oder der Rahmen-Vertrag mit konkretem Auftragsvolumen. Lieferungen bilden stets einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, wenn sie im Rahmen eines einzigen Erfüllungsgeschäfts geführt werden, auch wenn hierüber mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden.
Zusammenhängende Lieferungen
Der Großhändler Gruber bestellt am 1.7.01 bei dem Handyhersteller Hauser 900 Mobilfunkgeräte zu einem Preis von insgesamt 45.000 EUR. Vereinbarungsgemäß liefert Hauser die Mobilfunkgeräte in 10 Tranchen mit je 90 Stück zu je 4.500 EUR an Gruber aus. Die 10 Tranchen Mobilfunkgeräte stellen einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang dar, denn die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage einer Bestellung über die Gesamtmenge von 900 Stück. Gruber schuldet daher als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für diese zusammenhängenden Lieferungen.