Es gibt beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft kein Wahlrecht
Die Fälle, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschließend aufgeführt. Es besteht kein Wahlrecht, sodass die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht. Im Fall des Wechsels der Steuerschuldnerschaft darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Leistungsempfänger ermittelt hingegen die Umsatzsteuer und kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und den Umsatz für sein Unternehmen bezieht, diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben, ist es erforderlich, den gesamten Vorgang zu buchen.
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auch bei Vorliegen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes.
Wechsel der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Übersicht: Wechsel der Steuerschuldnerschaft
Nr. | Betroffener Personenkreis | Art und Umfang der Leistung | Leistungsempfänger ist | Gesetzlich geregelt in |
1 | Unternehmer im EU-Ausland | Sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im EU-Ausland ansässig ist, wenn sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG richtet | Unternehmer oder eine juristische Person | § 13b Abs. 1 UStG |
2 | Unternehmer im Ausland | Werklieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist, wenn kein Fall der Nr. 1 vorliegt | Unternehmer oder eine juristische Person | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
3 | Verkauf durch Sicherungsgeber | Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens | Unternehmer oder eine juristische Person | § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG |
4 | Grunderwerb-steuergesetz | Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird | Unternehmer oder eine juristische Person | § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG |
5 | Bauleistungen | Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen) | Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt | § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG |
6 | Gas und Elektrizitäts-lieferung | Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmens unter den Bedingungen des § 3g UStG | Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG |
7 | Emissionshandel | Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifikate usw. | Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG |
8 | Lieferung von Altmetallen usw. | Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (Anlage 3 zum UStG) | Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG |
9 | Gebäudereinigung | Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen für Unternehmer, die selbst Gebäude und Gebäudeteile reinigen | Unternehmer, der selbst Gebäude oder Gebäudeteile reinigt | § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG |
10 | Goldwaren | Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von mind. 325 Tausendstel | Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG |
11 | Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise vor Einbau usw. | Lieferungen von Mobilfunk-geräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn mindestens 5 000 Euro in Rechnung gestellt werden | Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG |
12 | Lieferung bestimmter Metalle | Lieferung bestimmter Metalle, die in der Anlage 4 zum UStG aufgeführt sind | Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG |
13 | Telekommunikations-dienstleistungen | Sonstige Leistungen an Wiederverkäufer auf dem Gebiet der Telekommunikation | Unternehmer mit Bescheinigung UST 1 TQ | § 13 b Abs. 2 Nr. 12 UStG |
Tab. 1: Übersicht über sämtliche Leistungsarten, die den Wechsel der Steuerschuldnerschaft bewirken
In einigen Fällen kann der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch dann erfolgen, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
Welche Leistungen nach § 13 b Abs. 6 UStG nicht betroffen sind
Die Steuerschuldnerschaft geht gemäß § 13b Abs. 6 UStG nicht auf den Leistungsempfänger über, wenn es sich bei der Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers
- um eine Personenbeförderung handelt, die der Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG unterlegen hat,
- um eine Personenbeförderung mit einem Taxi,
- um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr,
- um die Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland oder
- um eine sonstige Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer handelt, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht oder
- um die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (=Restaurationsleistungen) handelt, wenn die Abgabe an Bord eines Schiffes oder in der Eisenbahn erfolgt.
Rechnungsstellung bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG
Schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Es handelt sich hierbei nicht um ein Wahlrecht! Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Leistende dann zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.
"Ist der Leistungsempfänger ein Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG, findet dennoch ein Wechsel in der Steuerschuldnerschaft statt. (§ 13b Abs. 8 UStG)."
Derzeit wird dieses Topthema, das den Rechtsstand 2018 hat, überprüft und aktualisiert.
Viele Grüße
Sabine Veith, verantwortliche Chefredakteurin