Bei bestimmten Bauleistungen ist der Leistungsempfänger der Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt für alle Unternehmer, die ihren Sitz im Inland haben. Bei Leistungen durch Unternehmer, die ihren Sitz im Ausland haben, ist die Schuldnerschaft in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG geregelt.

Unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen, z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel. Eine Bauleistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Es muss demnach eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden.

Zu den Leistungen, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStGfallen und bei denen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird, gehören auch

  • der Einbau von Fenstern und Türen,
  • Bodenbelägen,
  • Aufzügen,
  • Rolltreppen und
  • Heizungsanlagen sowie
  • die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern.

Dies gilt bei Werklieferungen oder dem Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, wie z. B.

  • Ladeneinbauten,
  • Schaufensteranlagen,
  • Gaststätteneinrichtungen.

Zu den Bauleistungen gehören auch

  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks.
  • EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden. Die Lieferung von Endgeräten allein ist dagegen keine Bauleistung.
  • die Dachbegrünung eines Bauwerks.
  • der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss) fällt nur hierunter, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt.
  • künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Es liegt hingegen keine Bauleistung vor, wenn der Künstler lediglich Ideen oder Pläne zur Verfügung stellt oder die Ausführung eines Dritten nur überwacht.
  • Reinigungsvorgänge, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird, z. B. bei Fassadenreinigungen, bei denen die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird.
  • Werklieferungen von Fotovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) oder mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Fotovoltaikanlagen).

Der Begriff der Bauleistung beim Reverse-Charge-Verfahren und bei der Bauabzugssteuer[1] ist weitgehend gleich auszulegen. Die Begriffe der Bauleistung bzw. des Bauwerks orientieren sind an den §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden.

5.1 Was beim Erbringen von verschiedenen Leistungen gilt

Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann – insgesamt – unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung. Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d. h. es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturleistungen).

5.2 Welche Leistungen als Bauleistungen beurteilt werden

Zu den Bauleistungen gehören insbesondere auch:

  • der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, von Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen;
  • der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind und der gelieferte Gegenstand nicht ohne größeren Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder vom Bauwerk getrennt werden kann, z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen;
  • Werklieferungen großer Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen;
  • Werklieferungen von Gegenständen, die aufwendig in oder an einem Bauwerk installiert werden müssen;
  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks;
  • EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden. Die Lieferung von Endgeräten allein ist dagegen keine Bauleistung;
  • die Dachbegrünung eines Bauwerks;
  • der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge