Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
In der Umsatzsteuererklärung (Vordruck USt 2 A) muss der Unternehmer sämtliche steuerbaren Umsätze angeben, die er in diesem Besteuerungszeitraum ausgeführt hat. Dabei sind die Umsätze in die verschiedenen Steuersätze und die verschiedenen Arten der Steuerbarkeit (entgeltliche und unentgeltliche Umsätze) aufzuteilen. Darüber hinaus muss er sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Besteuerungszeitraums angeben. Soweit in diesem Besteuerungszeitraum eine Verwendungsänderung bei Gegenständen oder sonstigen Leistungsbezügen seines Unternehmensvermögens vorgekommen ist, für die eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, ist auch der Berichtigungsbetrag in der Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.
In der Umsatzsteuererklärung hat der Unternehmer alle relevanten Vorgänge seines gesamten Unternehmens (Unternehmenseinheit) in einem einheitlichen Vordruck zu erklären.
Ein Unternehmer hat nur ein Unternehmen
Ein Unternehmer kann immer nur ein umsatzsteuerrechtliches Unternehmen haben. Unabhängig davon, ob der Unternehmer ertragsteuerrechtlich völlig unterschiedliche Einkommensarten realisiert und unterschiedliche "Betriebe" unterhält, stellt alles dies immer ein einheitliches – auch grenzüberschreitendes – Unternehmen dar. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Anwendung von umsatzbezogenen Vereinfachungsregelungen (z. B. Kleinunternehmerbesteuerung oder Anwendung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) oder um die Beurteilung von Leistungen innerhalb des einheitlichen Unternehmens geht (diese Leistungen sind als Innenumsätze nicht steuerbar).
Dies gilt auch für alle Vorgänge, die im Rahmen eines Organkreises ausgeführt werden.
EuGH bestätigt nationale Rechtsfolge bei Innenumsätzen
Nachdem der EuGH 2022 grundsätzlich die nationale Umsetzung bei der Organschaft, dass der Organträger als der "Steuerpflichtige" alle umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hatte, ergaben sich aber Zweifel, ob die nationale Rechtsfolge, dass innerhalb des Organkreises nur nicht steuerbare Innenumsätze vorliegen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat diese Zweifel jetzt aber ausgeräumt. Innerhalb des Organkreises liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligten selbst vorsteuerabzugsberechtigende oder vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen ausführen.
Darüber hinaus muss der Unternehmer noch weitere Angaben machen, die zwar nicht unmittelbar zur Entstehung einer Umsatzsteuer führen, die aber wichtige Informationen für das Besteuerungsverfahren enthalten. Insbesondere sind die folgenden Vorgänge anzugeben:
- Angaben über steuerfreie und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
- Angaben über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- Leistungen anderer Unternehmer, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird,
- steuerfreie Umsätze, aufgegliedert in steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug und steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug,
- Leistungen, bei denen ein anderer Unternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird,
- Umsätze, die aufgrund einer Option zur Umsatzsteuer steuerpflichtig behandelt worden sind,
- Umsätze, bei denen sich der Ort der Lieferung nach § 3c Abs. 1 UStG in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat (sog. "innergemeinschaftliche Fernverkäufe"),
- Umsätze, die im Inland nicht steuerbar sind (z. B. Leistungsort nicht im Inland oder nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen), und
- Umsätze aus grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG, für die die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
In der Anlage UN sind für im Ausland ansässige Unternehmer noch zusätzliche Angaben zu machen.
Veranlagung ausländischer Unternehmer nur bei Steuerschuld im Inland
Eine Veranlagung in Deutschland kann für einen ausländischen Unternehmer nur dann erfolgen, wenn im Inland Umsatzsteuer geschuldet wird für Umsätze, die nicht über die "One-Stop-Shop-Regelungen" der Besteuerung unterworfen worden sind. Ausländische Unternehmer, die nur Vorsteuerbeträge geltend machen können, sind auf das Vorsteuervergütungsverfahren angewiesen.
Für Umsätze, die von einem Fiskalvertreter für den vertretenen Unternehmer zu erklären sind, muss der Umsatzsteuererklärung als Anlage eine Aufstellung (Anlage FV) beigefügt werden, die die vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält.