Mithin ist die Referententätigkeit im Rahmen eines Online-Seminars, veranstaltet durch einen externen Dritten, dem ermäßigten Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG zu unterwerfen. Die Einräumung des Senderechts aus § 20 UrhG stellt den Hauptbestandteil der einheitlichen Leistung des Referenten an den Veranstalter dar. Die zusätzliche Einräumung von Nutzungsrechten zur Aufzeichnung und Bereitstellung des Vortrags zum Abruf führt zu keiner abweichenden Beurteilung, sondern eröffnet vielmehr (weiteres) Argumentationspotential für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.
Anmerkung: Für Präsenzvorträge, die nicht gleichzeitig per Liveübertragung gesendet, sondern ausschließlich aufgezeichnet werden, wird man diese Erwägungen nicht gleichermaßen heranziehen können. Hier wird man nicht davon ausgehen können, dass die spätere Bereitstellung zum Abruf für den Veranstalter der wesentliche Vertragsinhalt ist.
Auch auf sog. "Hybrid-Veranstaltungen", bei denen neben dem Präsenzvortrag eine Möglichkeit zur Teilnahme per Livestream eröffnet wird, scheint die Anwendbarkeit der obigen Erwägungen nicht direkt übertragbar. Hier wird es im Rahmen der Fragestellung, welche Leistung der einheitlichen Leistung das Gepräge gibt, auf die jeweilige Art der Veranstaltung ankommen. Als Kriterium könnte dafür etwa das Verhältnis der (erwarteten) Teilnehmerzahlen – in Präsenz und Online – herangezogen werden.
Hinweis: Ist die Einräumung des Senderechts gem. § 20 UrhG für das Online-Seminar zwischen dem Referenten und dem Veranstalter ausdrücklich vertraglich festgelegt, sind die vorab dargelegten Erwägungen zum wesentlichen Inhalt der Vereinbarung aus Sicht des Leistungsempfängers im Streitfall besser begründbar.
Beispiel 4:
Ein Unternehmen bietet die Vermittlung bestimmter fachlicher Inhalte in Form von Online-Seminaren gegenüber den Kunden an. Dafür bucht es Referenten, die das Seminar vorbereiten und abhalten. Die Online-Seminare strahlt das Unternehmen in Form eines Livestreams an die Kunden aus. Der Referent des Vortrags räumt dem Veranstalter hierzu das Senderecht aus § 20 UrhG ein. Zusätzlich wird der Vortrag aufgezeichnet und anschließend auf der Internetseite des Unternehmens zum Abruf zur Verfügung gestellt. Auch hierfür werden Nutzungsrechte eingeräumt (§§ 16, 19a UrhG). Die zusätzliche Aufzeichnung stellt der Referent dem Veranstalter nicht gesondert in Rechnung.
Die Leistungen des Referenten gegenüber dem Unternehmen unterfallen insgesamt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG i.H.v. 7 %. Das Unternehmen als Veranstalter sendet den Vortrag des Referenten per Livestream und benötigt dafür das Senderecht aus § 20 UrhG. Die Einräumung dieses Senderechts stellt nach den obigen Maßstäben auch den Hauptbestandteil des einheitlichen Leistungsangebots des Referenten gegenüber dem Unternehmen dar.