Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Mitgliedsbeiträge können ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG darstellen. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht.
Sachverhalt
Der klagende gemeinnützige Breitensportverein mit Jugendabteilung hat auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "1. Herrenfußballmannschaft". Der Verein errichtete einen Kunstrasen-Fußballplatz auf dem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Dieser wird von den Mitgliedern und der Vereinsjugend, aber auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft gegen Eintrittsgelder verwendet. Der Verein erklärte seine Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtige Umsätze zu 7 %. Gleichzeitig machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend.
Nach Auffassung des Finanzamts seien sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Sportvereinen gegen Mitgliedsbeiträge steuerbar, jedoch umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Deshalb sei ein Vorsteuerabzug aus der Platzerrichtung nicht zulässig. Hilfsweise begehrte der Verein bei Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die Spiel- und Trainingszeiten der 1. und 2. Herrenmannschaft sowie der A-Jugend bei einer Vorsteueraufteilung als abzugsfähig zu behandeln.
Entscheidung
Der Vorsteuerabzug aus der Platzerrichtung ist nur insoweit abzugsfähig, soweit der Verein zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt hat, den Kunstrasenplatz für die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft, aus denen steuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt werden, zu verwenden. Im Übrigen ist die Klage zum überwiegenden Teil unbegründet. Der Vorsteuerabzug ist insoweit unzulässig, als der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme am Training und an Punkt- sowie Testspielen ermöglicht. Seine Mitgliedsbeiträge sind zwar Entgelte für seine steuerbaren Leistungen. Da sie jedoch steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind, ist insoweit der Vorsteuerabzug unzulässig. Steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind Umsätze unter anderem aus sportlichen Veranstaltungen, die von den in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG genannten gemeinnützigen Sportvereinen durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Die Steuerfreiheit erfasst dabei organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die aktiven Sportlern den Sportbetrieb ermöglicht. Nicht steuerfrei ist die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder -anlagen. Teilnehmergebühren liegen nur vor, wenn sie allgemein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung erhoben werden.
Der Verein diente in dem Streitjahr gemeinnützigen Zwecken und seine Leistungen waren sportliche Veranstaltungen gegen ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr. Den Teilnehmern, d. h. den Vereinsmitgliedern, wurde grundsätzlich ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb überlassen. Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machen und nicht durch einen Trainer angeleitet bzw. nicht am Ligabetrieb teilnehmen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Nach dem Urteil, BFH, Urteil v. 21.4.2022, V R 48/20 - Nachfolgeentscheidung zum EuGH, Urteil v. 10.12.2020, C-488/18 (Golfclub Schloss Igling) setzt § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL zumindest dem Grunde nach um. Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, soweit der Kläger zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt hat, den Kunstrasenplatz für die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft, aus denen steuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt werden, zu verwenden.
Eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzverhältnis (hier Eintrittsgelder) ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Nach Auffassung des FG ist die vom Verein vorgenommene Aufteilung anhand der Nutzungszeiten des Kunstrasenplatzes der Saison 2016/17 nicht sachgerecht. Die 1. Herrenmannschaft erzielt die steuerpflichtigen Eintrittsgelder nur aus bestimmten Punktspielen, die zudem nur gelegentlich auf dem Kunstrasenplatz stattfinden. Die Spiel- und Trainingszeiten der 2. Herrenmannschaft sowie der A-Jugend und die Trainingszeiten der 1. Herrenmannschaft auf dem Kunstrasenplatz sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil sie mit den erzielten steuerpflichtigen Eintrittsgeldern nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Nach dem Belegungsplan wurde der Kunstrasenplatz von der 36. KW 2016 bis zur 26...