OFD Hannover, Verfügung vom 21.7.2000, S 7172 - 65 - StO 351/S 7172 - 98 - StH 532

 

1. Zu der Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 e UStG für Pflegeeinrichtungen sind in der Umsatzsteuer-Kartei BMF zu § 4 UStG, S 7172 Karte 8 Regelungen getroffen worden

Ergänzend hierzu wird auf folgendes hingewiesen:

 

a) Pflicht-Pflegeeinsätze § 37 Abs. 3 SGB XI), Pflegeberatungen und Schulungskurse

Pflicht-Pflegeeinsätze, Schulungskurse und Pflegeberatungen gehören zu den eng mit den Pflegeleistungen verbundenen Umsätzen. Diese Leistungen sind grundsätzlich nicht als Fall i.S. der Befreiungsvorschrift anzusehen und somit bei der Berechnung der 40 %-Grenze nicht zu berücksichtigen; Pflicht-Pflegeeinsätze, Schulungen und Pflegeberatungen sind danach umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % der Fälle die Kosten ganz oder zum überwiegenden Teil von der Sozialversicherung getragen worden sind.

 

b) Subunternehmer

Die Leistungen von Einrichtungen zur ambulanten Pflege können nur dann nach § 4 Nr. 16 e UStG befreit werden, wenn die Einrichtungen selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen können. Dies gilt auch für Kooperationspartner (Subunternehmer).

Übernimmt eine Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner einer anderen Einrichtung einen Teil des Pflegeauftrags für eine zu pflegende Person und liegen bei beiden Einrichtungen die Voraussetzungen vor, daß sie jeweils sämtliche im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege entfallenden Pflegeleistungen erbringen könnten, kann für beide Einrichtungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG in Betracht kommen. Es kann jedoch nur diejenige Pflegeeinrichtung (auftraggebende oder auftragnehmende Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner) ihre erbrachten Pflegeleistungen umsatzsteuerfrei erbringen, bei der im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Beansprucht der andere Kooperationspartner ebenfalls die Umsatzsteuerbefreiung, hat auch er nachzuweisen, daß bei ihm die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

2. Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 e UStG; Behandlung der Zuschüsse nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG)

Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege erhalten nach § 11 Abs. 1 NPflegeG Zuschüsse, die die Investitionskosten und bestimmte Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern abdecken sollen. Diese Zuschüsse werden von den kommunalen Sozialämtern ausgezahlt.

Ergänzend zu dem BMF-Schreiben vom 14.11.1997, IV C 4 – S 7172 – 41/97 (BStBl 199 I S. 957) wird zur Auslegung des § 4 Nr. 16 e UStG auf folgendes hingewiesen:

Es handelt sich hierbei um Kostenzuschüsse und nicht um durch Dritte getragene Pflegekosten i.S. des § 4 Nr. 16 e UStG. Diese Zuschüsse sind daher bei der Berechnung, ob Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16 e

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