[Ohne Titel]

StB Daniel Scherf[*]

Die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 24.11.2021 hatte für große Unruhe bei den Betreibern von Biogasanlagen gesorgt. Das BayLfSt vertrat in der vorgenannten Verfügung die Auffassung, dass der KWK-Bonus im Falle der Direktvermarktung bei Biogasanlagen als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer unterliege. Der Beitrag gibt eine kurze Darstellung der umsatzsteuerlichen Einordnung des KWK-Bonus.

[*] Dipl.-Finw. (FH) Daniel Scherf Steuerberater/Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.) ist Leiter des Backoffice bei der BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (www.berata-stbg.de) und als Dozent im Rahmen der Steuerberateraus- und -fortbildung für das Würzburger Lehrgangswerk (www.wlw-bamberg-de) und die Akademie für Steuern, Organisation und Beratung (www.asob.de) tätig.

1. Hintergrund

BayLfSt: KWK-Bonus Entgelt von dritter Seite: Die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (S 7210.1.1-4/1 St33 vom 24.11.2021) hatte für große Unruhe bei den Betreibern von Biogasanlagen gesorgt. Das Bayerische Landesamt für Steuern vertrat in der vorgenannten Verfügung die Auffassung, dass der KWK-Bonus im Falle der Direktvermarktung bei Biogasanlagen als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer unterliege. Danach solle der KWK-Bonus Teil der ursprünglich gesetzlich vorgesehen Einspeisevergütung und damit nicht Teil der nicht steuerbaren Marktprämie sein. Diese Grundsätze sollten in allen offenen Fällen Anwendung finden, einen allgemeinen Vertrauenstatbestand, nachdem der KWK-Bonus in Fällen der Direktvermarktung als nicht steuerbarer Zuschuss für die Vergangenheit beibehalten werden könne, bestand nach Auffassung der Finanzverwaltung in Bayern nicht.[1] Da die Anlagenbetreiber aber bislang keine Umsatzsteuer abgeführt hatten, hätten den Anlagenbetreibern erhebliche Zahlungsforderungen durch die Finanzämter gedroht.

Beratung und Verbände: KWK-Bonus ist nichtsteuerbare Berechnungsgröße: Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat zu Kritik bei Steuerberatern und den betroffenen Verbänden geführt. Dabei wurde argumentiert, dass der KWK-Bonus in den Fällen der Direktvermarktung lediglich eine Berechnungsgröße sei und deshalb wie die Marktprämie nicht der Umsatzsteuer unterliege. Die Bayerische Finanzverwaltung hat daher seine Rechtsauffassung nochmals überprüft und am 21.12.2021 mitgeteilt, dass die vorgenannte Verfügung ersatzlos gestrichen wird.

[1] Vgl. Wohlfart, UStB 2022, 22.

2. Sachverhalt

Eine Vielzahl von Biogasanlagenbetreibern (Inbetriebnahme vor dem 1.1.2012; "Bestandsanlagen") sind im Rahmen der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zur sog. Direktvermarktung übergegangen.

Fraglich ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnungen über die sog. Marktprämie: Es stellt sich die Frage, ob (weiterhin) ein sog. KWK-Bonus gezahlt wird oder ob dieser "KWK-Bonus" unselbständige "Rechengröße" für die Marktprämie ist.

3. Erläuterungen

Bonuszahlung oder Rechengröße für Marktprämie? Hintergrund der Regelung ist eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zur sog. Direktvermarktung. Davon hat eine Vielzahl von Biogasanlagenbetreiber, deren Inbetriebnahme vor dem 1.1.2012 lag, Gebrauch gemacht. Streitig geworden ist nunmehr durch diese Verfügung die umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung über die sog. Marktprämie. Es stellt sich dabei die Frage, ob (weiterhin) ein sog. KWK-Bonus gezahlt wird oder ob dieser KWK-Bonus unselbständige Rechengröße für die Marktprämie ist.

a) Steuerliche Beurteilung des sog. KWK-Bonus

Teil des Entgelts: Erhält ein Betreiber für sog. Altanlagen (mit Inbetriebnahme im Geltungsbereich des EEG 2000, 2004 oder 2009) einen KWK-Bonus vom Netzbetreiber, ist dieser Bonus Teil des Entgelts für die Stromlieferung.[2] Der KWK-Bonus stellt damit ein zusätzliches Entgelt für die Stromlieferung an den Netzbetreiber dar.

Auf Basis der produzierten Wärmemenge erhält der Betreiber einer "Bestands"-Biogasanlage einen sog. KWK-Bonus (EEG 2000, EEG 2004, EEG 2009), wenn die bei dem Prozess abgegebene Wärme die Anforderungen des jeweils gültigen EEG erfüllt (z.B. der Beheizung von Gebäuden dient oder die Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird). Abhängig von der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmedatum beträgt dieser Bonus im Biogasbereich zwischen 2 und 3 ct/kWh und wird vom Stromnetzbetreiber über den Strompreis vergütet. Der Rechtsprechung des BFH lag ein Fall zugrunde, der in den Anwendungsbereich des EEG 2004 fällt.

Danach stellt der KWK-Bonus ein zusätzliches Entgelt für die Stromlieferung an den Netzbetreiber dar, wenn der Betreiber einer Biogasanlage den Strom an den regionalen Netzbetreiber vermarktet und der eingespeiste Strom nach dem EEG als feste Einspeisevergütung bezahlt wird.

[2] Abschn. 2.5 Abs. 19 UStAE; BFH v. 31.5.2017 – XI R 2/14, BStBl. II 2017, 1024; Schleswig-Holsteinisches FG v. 24.11.2020 – 4 K 3/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 38/20, EFG 2021, 872 m. Anm. Paetsch.

b) Steuerliche Behandlung der sog. Marktprämie

Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob die Marktprämie als echter Zuschuss oder Entgelt von dritter Seite einzuordnen ist, liegt bislang no...

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