LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 29.9.2021, S 7100 - 427 - St 171
I. Sponsoring
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden (AEAO § 64 Tz. 8; BMF-Schreiben vom 18.2.1998, IV B 2-S 2144-40/98, BStBl 1998 I S. 212).
Zahlungen im Rahmen des Sponsorings sind Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Zahlungsempfängers an den Sponsor, wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) vereinbart sind. Derartige Werbeleistungen erbringt die steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen eines (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (AEAO § 64 Tz. 10 m. w. Bsp.). Sie unterliegen folglich dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Hinsichtlich der Überlassung von sog. VIP-Logen weise ich auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2006, IV A 5-S 7109-14/06 (BStBl 2006 I S. 791) hin.
Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Zuwendungsempfänger und/oder der Sponsor auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf ihrer Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweisen (Abschnitt 1.1 Abs. 23 UStAE). Solche Hinweise sind regelmäßig von geringer Intensität und haben den Charakter einer Danksagung außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit. In diesen Fällen wird deshalb regelmäßig kein Betriebsausgabenabzug möglich sein. Macht der Sponsor gleichwohl die gewährten Zuwendungen als Betriebsausgaben geltend, deutet dies darauf hin, dass der Zahlungsempfänger tatsächlich Leistungen erbracht hat, die über die in Abschnitt 1.1 Abs. 23 UStAE genannten Fälle hinausgehen.
II. Überlassung von Werbemobilen
Werbemobile sind Fahrzeuge, die durch Werbeanzeigen von Unternehmen aus der Region finanziert werden und an deren Außenfläche die Werbeanzeigen angebracht sind. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Fahrzeuge an soziale Institutionen, Sportvereine (nach § 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaften) und Kommunen (im Folgenden: Einrichtungen) liegt eine Sach- oder Dienstleistung vor, auf die die Ausführungen zu Tz. I grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind.
Beispiel 1
Eine Werbefirma überlässt ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug an einen Sportverein ohne besonderes Entgelt mit der Maßgabe, das Fahrzeug werbewirksam zu nutzen. Der Sportverein ist vertraglich verpflichtet, an der Werbemaßnahme aktiv mitzuwirken, indem er das Fahrzeug über den für eigene Zwecke notwendigen Umfang hinaus einsetzt, es z. B. werbewirksam abstellt, Pressekonferenzen veranstaltet oder Kontakte zwischen der Werbefirma und den Unternehmern, für die geworben werden soll, herstellt. Je nach Leistungsumfang zahlt die Werbefirma eine Sonderprämie an den Verein. Das Fahrzeug wird auf den Verein zugelassen; er trägt die laufenden Kosten. Nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geht das Fahrzeug ohne weitere Zahlung in das Eigentum des Vereins über; er hat die Werbeaufdrucke zu entfernen. Der Vertrag kann während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht gekündigt werden.
1. Fahrzeuglieferung durch die Werbefirma
1.1 Zeitpunkt der Lieferung
Die Werbefirma liefert das Fahrzeug mit der Übergabe an den Sportverein (Einrichtung). Bereits zu diesem Zeitpunkt erlangt die Einrichtung Verfügungsmacht an dem Fahrzeug. Denn der Vertrag kann während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht gekündigt werden und mit Ablauf der Nutzungsdauer erlangt die Einrichtung das bürgerlich-rechtliche Eigentum. Eine der Lieferung vorangehende sonstige Leistung (Fahrzeugüberlassung) liegt nicht vor.
Ob die Verfügungsmacht übertragen wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls. Eine Lieferung liegt auch vor, wenn der Übergang des bürgerlich-rechtlichen Eigentums zwar von einer weiteren Willenserklärung der Einrichtung abhängig ist, diese Erklärung aber zu erwarten ist, weil die Einrichtung in diesem Fall kein oder nur ein geringes Entgelt zu zahlen hat (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl 2008 II S. 909).
Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, weil das Entgelt in der Werbeleistung besteht, die die Einrichtung mit dem werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs an die Werbefirma erbringt (§ 3 Abs. 12 UStG).
1.2 Bemessungsgrundlage, Entstehung der Steuer
Entgelt für die Lieferung ist der Wert der Werbeleistung der Einrichtung (§ 10 Abs. 2 UStG). Dieser ermittelt sich anhand des subjektiven Werts, den die Werbefirma der Leistung beimisst (Abschnitt 10.5 Abs. 1 UStAE). Diese...