OFD Koblenz, Verfügung v. 24.11.1999, S 7100 - St 44 2

 

A. Allgemeines

1

Beförderungsleistungen im Sinne des UStG setzen den Transport einer Person oder eines Gegenstandes durch einen Beförderungsunternehmer gegen Entgelt voraus. Hierbei handelt es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Davon zu unterscheiden ist das – im Folgenden nicht behandelte – Verbringen eines Gegenstandes, das bei einer Warenbewegung innerhalb des eigenen Unternehmens zur eigenen Verfügung stattfindet und als Lieferung gilt § 3 Abs. 1 a UStG). Die Art des Beförderungsmittels, welches vom Beförderungsunternehmer verwendet wird, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Steuerbarkeit der Beförderungsleistung.

Zu den Beförderungsmitteln zählen neben den allgemein bekannten Verkehrsmitteln auch Auflieger, Sattelanhänger und Anhänger für Lastwagen. Container und Paletten werden dagegen weder in Deutschland noch einigen anderen Mitgliedstaaten als Beförderungsmittel angesehen.

Soweit sich durch unterschiedliche Verkehrsmittel Auswirkungen auf die Steuerpflicht ergeben, wird in den betreffenden Abschnitten darauf hingewiesen.

2

Die im Folgenden behandelten Beförderungsleistungen werden nach der vorstehenden Übersicht gegliedert, in aufeinanderfolgenden Abschnitten erläutert. Soweit übereinstimmende Regelungen bestehen, werden diese aus Gründen der Übersichtlichkeit ggf. in einem anderen Abschnitt wiederholt. Jedem Thema werden die allgemeinen Regelungen vorangestellt. Auf die Besonderheiten wird am Ende eines Abschnitts eingegangen.

Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG werden nicht behandelt.

3

Bei einer Güterbeförderung (Transportleistung) erfolgt die Beförderung eines Gegenstandes durch einen Frachtführer (Auftragnehmer) vom Ladeort bis zum Bestimmungsort. Be-, Ent- und Umladen sowie ggf. auch Zwischenlagern ist der Beförderungsleistung zuzurechnen, wenn diese Tätigkeiten aus organisatorischen Gründen notwendig sind und der weitere Transport zum vorher festgelegten Bestimmungsort nicht von einem anderen Auftragnehmer ausgeführt wird.

4

InArt. 9 Abs. 2 Buchst. b 6. EG-Richtlinie ist geregelt, dass jeder Mitgliedstaat die Beförderungsleistungen auf den Teilstrecken besteuert, die auf sein Hoheitsgebiet entfallen. Diesem Prinzip folgt das UStG. Ausnahmen werden dargestellt.

5

Die nachstehenden Ausführungen gelten für die aktuelle Rechtslage des UStG 1993. Die zitierten Fundstellen entsprechen der Umsatzsteuer-Handausgabe 1996.

6

Die Ortsbestimmung für Beförderungsleistungen folgt den Regelungen des § 3 b UStG. Ergänzende Regelungen finden sich in der UStDV. Von den gesetzlich normierten Ortsbestimmungen ist immer dann auszugehen, wenn es sich bei den durchgeführten Transporten um selbständige Hauptleistungen handelt, die ein Unternehmer ausführt, was im Folgenden ausnahmslos unterstellt wird. Zur Ortsbestimmung der Beförderungsleistung bedarf es keiner Unterscheidung zwischen Beförderung, Versendung oder Abholung. Aus sprachlichen Gründen wird die Beförderungsleistung auch als Transport bezeichnet.

7

Die Begriffe Inland, Gemeinschaftsgebiet und Drittland ergeben sich aus § 1 Abs. 2 (Inland) und § 1 Abs. 2 a UStG (Gemeinschaftsgebiet und Drittland) und werden im Folgenden entsprechend verwendet. Der Begriff Ausland wird dort benutzt, wo eine Unterscheidung zwischen Drittland und dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht erforderlich ist.

8

Im Inland steuerpflichtige Beförderungen können auch von Unternehmern bewirkt werden, die nicht im Inland ansässig sind (RdNr. 39 und 57).

9

Bewirken im Ausland ansässige Unternehmer steuerpflichtige Beförderungsleistungen im Inland, sind jene grundsätzlich von dem für sie im Inland zuständigen FA zu besteuern. Dies ist das für den Bezirk örtlich zuständige FA, wo die Beförderungsleistungen ganz oder überwiegend erfolgen § 21 Abs. 1 AO), sofern keinem FA die zentrale Besteuerung für die im Ausland ansässigen Unternehmer übertragen wurde. Für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie einige weitere Drittstaaten sind Finanzämter bestimmt worden, bei denen die Unternehmer aus diesen Staaten zentral zu führen sind, siehe hierzu die Umsatzsteuer-Zuständigkeits-VO vom 21.2.1995, BStBl 1995 I S. 204. In Rheinland-Pfalz sind die Finanzämter ansässiger Unternehmer zuständig.

10

Bewirkt ein ausländischer Transportunternehmer die Beförderung für einen deutschen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) in Deutschland und liegt dabei der Beförderungsort im Inland, so ist die Besteuerung im Abzugsverfahren vorzunehmen, §§ 51-58 UStDV. Siehe hierzu die Broschüre des BMF: Merkblatt Nr. 6 „Umsatzbesteuerung im Umsatzsteuer-Abzugsverfahren”. Danach hat der inländische Leistungsempfänger die vom ausländischen Transporteur geschuldete Umsatzsteuer einzubehalten und an das für ihn (den Leistungsempfänger) zuständige FA abzuführen.

11

Dies gilt entsprechend für inländische Unternehmer, die in den Mitgliedstaaten Beförderungsleistungen bewirken. Alle Mitgliedstaa...

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