OFD Karlsruhe, Verfügung v. 19.2.2015, S 7200 - Karte 19

Das Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG) vom 15.7.2013 (BGBl 2013 I S. 2420) ist am 1.8.2013 in Kraft getreten. Durch entsprechende Änderungen des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG), des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wurde eine Notdienstpauschale für Apotheken eingeführt.

Danach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst nach § 20 ApoG eine pauschale Zuwendung aus einem Fonds, der vom Deutschen Apothekerverband errichtet und verwaltet wird. Zur Finanzierung dieser pauschalen Zuwendung wurde zur Berechnung des Apothekenabgabepreises nach § 78 AMG i.V. mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Festzuschlag um „16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes” (zzgl. Umsatzsteuer) erhöht. Dieser Anteil des Festzuschlags ist von den Apotheken an den o.g. Fonds abzuführen (§§ 18, 19 ApoG).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung gilt Folgendes:

 

1. Notdienstpauschale nach § 20 Abs. 1 ApoG

Nach der Begründung zu § 20 Abs. 1 ApoG in der Fassung der ANSG soll die Zahlung die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auch in Zeiten des Notdienstes dienen. Das hieran bestehende öffentliche Interesse sieht der Gesetzgeber aufgrund der aktuellen Finanzierung des Notdienstes, welche Apotheken in strukturschwachen Regionen überdurchschnittlich belastet, als gefährdet an. Die Zuwendung soll nach § 20 Abs. 1 ApoG pauschal dann gewährt werden, wenn die betreffende Apotheke nachweislich den Notdienst geleistet hat. Eine Anknüpfung an konkrete Umsätze ist nicht gegeben.

Bei der Zahlung der pauschalen Zuwendung nach § 20 Abs. 1 ApoG handelt es sich daher um einen echten nichtsteuerbaren Zuschuss.

 

2. Zuschlag nach § 3 Abs. 1 AMPreisV

Die Lieferung der Medikamente durch die Apotheke an die gesetzliche Krankenversicherung bzw. den privat Versicherten erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Soweit der Leistungsempfänger nach § 3 Abs. 1 AMPreisV verpflichtet ist, zur Förderung des Notdienstes einen zusätzlichen Beitrag von 16 Cent netto zu zahlen, gehört dieser Betrag zum Entgelt für die Lieferung des Medikaments. Ein durchlaufender Posten liegt nicht vor.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1;

ApoG § 20 Abs. 1

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