Des Weiteren lässt der BFH die Frage offen, ob der Widerruf der Umsatzsteueroption einvernehmlich – von beiden Parteien gemeinsam – oder auch einseitig erfolgen kann.

Betrachtet man die Systematik des Widerrufs einer Umsatzsteueroption im Übrigen, also bei nicht mit Grundstücken zusammenhängenden Umsätzen, kann der leistende Unternehmer die Umsatzsteueroption grundsätzlich einseitig widerrufen. Er ist in solchen Konstellationen mithin nicht von einem einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Leistungsempfänger abhängig. Im UStAE wird hierzu insoweit ausgeführt: "Einer Zustimmung des Leistungsempfängers zur Rückgängigmachung des Verzichts bedarf es grundsätzlich nicht."[38] Dies wird auch von der Literatur so beurteilt.[39]

Nach Ansicht der Verfasser erscheint es deshalb vor diesem Hintergrund plausibel und konsequent, auch bei Grundstücksumsätzen den einseitigen Widerruf der Umsatzsteueroption durch den leistenden Unternehmer zuzulassen. Denn nach der jüngsten Entscheidung des BFH betrifft § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nicht den Widerruf der Umsatzsteueroption, so dass insoweit die allgemeine Systematik des Widerrufs einer Umsatzsteueroption Geltung beansprucht.

Auch wenn damit gute Argumente dafür sprechen, dass der Widerruf der Umsatzsteueroption einseitig und außerhalb einer notariell beurkundeten Vertragsänderung erfolgen kann, ist es bis zu einer Stellungnahme der Finanzverwaltung oder einer eindeutigen gesetzlichen Regelung dennoch ratsam, vorsorglich mit einer solchen einvernehmlichen Beurkundung zu arbeiten.

[39] Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, 93. EL Oktober 2021, UStG § 9 Rz. 89; Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, UStG § 9 Rz. 29; Meyer/Suabedissen in BeckOK UStG, 31. Ed. 21.12.2021, UStG § 9 Rz. 60.

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