In der Literatur wird die jüngste Entscheidung des BFH vor allem wegen des neu eröffneten Gestaltungsspielraums befürwortet. Da die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nach Auffassung des BFH nicht auch den Widerruf einer Umsatzsteueroption betreffe, wird in der Literatur teilweise abgeleitet, dass die Rückgängigmachung der Umsatzsteueroption keiner notariellen Beurkundung bedarf. Ob der BFH dies in seiner Entscheidung intendieren wollte, ist allerdings nicht eindeutig. Denn nach Auffassung des BFH gelte seit Einführung des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG der Grundsatz, dass sowohl die Umsatzsteueroption als auch der Widerruf der Umsatzsteueroption (als actus contrarius) in gleicher Weise auszuüben seien, nicht mehr in Bezug auf die zeitliche Grenze der Ausübung des Wahlrechts. Ob der BFH für den Widerruf der Umsatzsteueroption somit eine notarielle Beurkundung in der Folge für nicht erforderlich erachtet, kann deshalb unseres Erachtens nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Auch die Schlussfolgerung des BFH in diesem Zusammenhang, wonach der Widerruf des Verzichts faktisch ausgeschlossen wäre, würde das Recht zum Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung gleichzeitig mit dem Verzicht auf die Steuerbefreiung ausgeübt werden müssen, kann dahingehend interpretiert werden, dass sich der BFH auf das zeitliche Element und nicht auch auf die Form bezieht. Dem Erfordernis, die Umsatzsteueroption in dem notariellen Grundstückskaufvertrag auszuüben, liegt der Sinn und Zweck zugrunde, den Leistungsempfänger (= Käufer) vor einem nachträglichen Verzicht des leistenden Unternehmers (= Verkäufer) zu schützen, um eine nachträgliche Steuerschuld des Käufers auszuschließen. Diese formelle "Hürde" auch für die umgekehrte Richtung (hin zum gesetzlichen Regelfall der umsatzsteuerfreien Grundstückslieferung bzw. zur nachträglichen Beseitigung seiner Steuerschuld) erscheint vor dem Hintergrund der fehlenden nachträglichen Steuerbelastung des Leistungsempfängers aber auch nach Ansicht der Verfasser grundsätzlich nicht erforderlich. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass das Schutzbedürfnis des Leistungsempfängers gewahrt werde, wenn eine Rückgängigmachung einer Umsatzsteueroption in einer notariell beurkundeten Vertragsänderung des ursprünglichen notariellen Grundstückskaufvertrages erfolgt.
Zum Teil entnimmt die Literatur der jüngsten Entscheidung des BFH, dass nunmehr klare Verhältnisse dahingehend bestünden, ob und bis wann der Widerruf der Umsatzsteueroption erklärt werden kann. Mit seinem Urteil habe der BFH geklärt, ob die Umsatzsteueroption rückgängig gemacht werden könne und bis zu welchem Zeitpunkt dieser Widerruf zu erklären ist. Der Entscheidung des BFH ist aber jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Widerruf der Umsatzsteueroption in einer notariell beurkundeten Nachtragsvereinbarung oder (bloß) in einer schriftlichen Vereinbarung umgesetzt werden muss.