Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Fotografische Leistungen können dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen, soweit es sich um die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten handelt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aber auch der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen.
Das FinMin Schleswig-Holstein stellt unter Bezugnahme auf eine Abstimmung des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder fest, dass fotografische Leistungen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.
Werden einem privaten Endverbraucher Hochzeits- oder Portraitaufnahmen überlassen, handelt es sich um eine nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung. Die damit zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt. An dieser Sichtweise soll sich auch nichts ändern, wenn der Fotograf in seiner Rechnung auf die Übertragung von Nutzungsrechten hinweist oder vermerkt, dass er künstlerisch tätig sei.
Eine Aufteilung in ermäßigt besteuertes Aufnahmehonorar und regelbesteuerte Lieferung von Fotografien kann ebenfalls nicht in Betracht kommen, da wirtschaftlich einheitliche Vorgänge nicht willkürlich aufgeteilt werden können.
In der Kurzinformation wird auch auf die Abgrenzung beim Steuersatz bei der Herstellung von Fotobüchern eingegangen. Grundsätzlich ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:
- Wird ein vom Kunden selbst zusammen gestelltes Fotobuch lediglich gedruckt, kann es sich um eine ermäßigt besteuerte Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Zusammenhang mit der Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG handeln.
- Wird das Fotobuch vom leistenden Unternehmer zusammengestellt, steht im Vordergrund die sonstige Leistung, die in der Erstellung/Zusammenstellung des Fotobuchs besteht und nicht die anschließende Lieferung. In diesem Fall kann es nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommen.
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob es sich um die Lieferung eines Druckwerks handelt, kann der Unternehmer bei der Zollverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einholen.
Konsequenzen für die Praxis
Bei der von dem FinMin Schleswig-Holstein vertretenen Meinung handelt es sich um eine auf Bundesebene abgestimmte Auffassung. Danach kommt bei der gegenüber privaten Verbrauchern ausgeführten Portrait- und Hochzeitsfotografie nicht der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Fotograf dem Kunden nur Fotografien überlässt oder ob er ihm auch eine Datei mit den Aufnahmen überlässt.
Link zur Verwaltungsanweisung
FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 14.6.2013, VI358-S7240-052, DStR 2013 S. 1734