Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Durch Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk sollen im Interesse der gemeinsamen Verteidigung die von den Entsendestaaten geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer im Inland stationierten ausländischen Truppen nicht mit deutscher Umsatzsteuer belastet sein. Dies wird zum einen durch die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk erreicht. Andererseits sind die leistenden Unternehmer für ihre Vorbezüge trotz steuerfrei ausgeführter Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Steuerbefreiung des leistenden Unternehmers richtet sich nach § 26 Abs. 5 UStG i. V. m. § 73 UStDV.
Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen haben die Truppen vereinfachte Verfahren bis zu einem bestimmten Wert eingeführt. Mit der Durchführung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens muss eine amtliche Beschaffungsstelle beauftragt sein.
Die NATO-Hauptquartiere können nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 EUR anwenden.
Die Finanzverwaltung regelt jetzt, dass die Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere nach Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere bis zu einem Wert von 2.500 EUR entsprechend Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei ist, wenn das vereinfachte Verfahren angewendet wird. Dabei sind die allgemeinen Voraussetzungen gem. dem Schreiben vom 22.12.2004 anzuwenden. Insbesondere weist die Finanzverwaltung zu diesem vereinfachten Beschaffungsverfahren für die NATO-Hauptquartiere darauf hin, dass
- die Zahlung bar oder mit Karte erfolgt,
- mit der Durchführung des Beschaffungsverfahrens ausschließlich die jeweiligen Tax Offices beauftragt sind und für den Beschaffungsauftrag der vorgeschriebene Vordruck verwendet wird und
- die Beschaffung bis zu einem Wert von 2.500 EUR erfolgt – darüber hinaus ist das reguläre Beschaffungsverfahren durchzuführen.
Konsequenzen für die Praxis
Neben dem vereinfachten Beschaffungsverfahren für die in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte können jetzt auch die NATO-Hauptquartiere dieses vereinfachte Beschaffungsverfahren (bis 2.500 EUR) anwenden. Voraussetzung ist, dass die Abwicklung über die jeweiligen Tax Offices erfolgt und der neue Vordruck verwendet wird, der mit diesem Schreiben vorgelegt wird.
Die Regelungen gelten für Umsätze, die nach dem 1.6.2023 ausgeführt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 12.5.2023, III C 3 – S 7492/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 800.