Leitsatz
Eine unbegrenzte Umsatztantieme zugunsten eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Gleiches gilt für eine Pensionszusage, soweit sie auf Basis des als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifizierten Tantiemebetrags berechnet wird.
Sachverhalt
Strittig ist u.a. die Angemessenheit der Gesamtbezüge, der Umsatztantieme und der Pension eines nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dieser erhielt
- ≫ mit Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Pension von 20 % seines Fixums zuzüglich 3 % je Dienstjahr, maximal aber 75 % der Summe aus Festgehalt und Umsatztantieme;
- ≫ eine (mehrfach geänderte) Tantieme von 2 % des 4 Mio. DM übersteigenden Jahresumsatzes.
Laut Finanzamt führte die Einbeziehung der Umsatztantieme in die Pensionsbemessung wegen der infolgedessen hohen fiktiven Jahresnettoprämien zu unangemessenen Gesamtbezügen und damit zu einer vGA. Gleiches gelte für die Pensionszusage, soweit die Umsatztantieme in deren Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei. Die Umsatztantieme selbst stelle mangels Begrenzung ebenfalls eine vGA dar.
Entscheidung
Es liegt eine vGA vor, soweit die Pensionsrückstellung unter Einbeziehung der Umsatztantieme berechnet wurde. Eine Pensionszusage führt, soweit ihre Bemessung sich nach der Höhe einer vGA richtet, gleichfalls zu einer vGA. Es kommt daher nicht darauf an, ob bereits die fiktive Jahresnettoprämie wegen Unangemessenheit der Gesamtausstattung zu einer vGA führt.
Die Umsatztantieme ist nicht anzuerkennen, da die zugrundeliegende Vereinbarung nicht die vom BFH geforderte zeitliche und betragsmäßige Begrenzung aufweist; zudem liegt keiner der Ausnahmetatbestände für die Anerkennung einer Umsatztantieme vor. Diese Anforderungen gelten auch für einen Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer.
Eine Pensionszusage beruht regelmäßig auf einem Gehaltsbezug und wird als fester Betrag oder nach der Höhe der letzten Aktivbezüge berechnet; dabei darf sie 75 % der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen. Bei einer vGA handelt es sich aber nicht um solche Aktivbezüge. Daher darf eine Pensionszusage nicht nach der Höhe von Gewinnausschüttungen bemessen werden. Ist dies dennoch der Fall, stellen die Pensionszusage und die Pensionsleistungen insoweit vGA dar.
Hinweis
Umsatztantiemen werden bei Gesellschafter-Geschäftsführern nur dann anerkannt, wenn sie zeitlich und der Höhe nach begrenzt sind; typische Konstellationen für die Anerkennung sind die Gründung oder Umstrukturierung einer GmbH. Selbst wenn die Umsatztantieme danach anzuerkennen wäre, dürfte sie nicht in die Pensionszusage einbezogen werden. Zwar schließt § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG nur künftige gewinnabhängige Bezüge von der Bemessungsgrundlage der Pensionszusage aus; wegen der Intention der Vorschrift müsste Gleiches auch für umsatzabhängige Bezüge gelten.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2008, 6 K 5337/05 K,G,F