Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Unbeachtlichkeit der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei Vorrats-GmbH |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
An der Steuerpflichtigen, X GmbH & Co. KG, waren zunächst neben der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten X Komplementär-GmbH die sieben Gesellschafter, A, B, C, D, E, F, G, als Kommanditisten mit Kommanditanteilen zwischen xx % und x % beteiligt. Im Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen befinden sich die Grundstücke …..
Die sieben Gesellschafter erwarben am xx.xx.xxxx jeweils eine eigene Vorrats-GmbH, und zwar die Z (erste bis siebte) Unternehmensverwaltung-GmbHs. Die Anteile an diesen GmbHs wurden jeweils zu 100 % von den jeweiligen Gesellschaftern gehalten.
Kurze Zeit darauf, konkret mit notariellem Vertrag vom xx.xx.xxxx, brachten die sieben bisherigen Kommanditisten ihren Kommanditanteil an der Steuerpflichtigen jeweils in die ihnen gehörige GmbH im Wege der Sachkapitalerhöhung ein. Der dingliche Übergang der Beteiligungen erfolgte mit Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom selben Tag. Die Eintragung des Gesellschafterwechsels erfolgte im Handelsregister am xx.xx.xxxx.
Zwar wurde durch die Übertragung der Kommanditanteile der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht. Jedoch resultierte hieraus keine Grunderwerbsteuer, da § 6a GrEStG zur Steuerfreiheit des mit den Übertragungen einhergehenden Gesellschafterwechsels bewirkt.
Die Voraussetzungen des § 6a GrEStG werden jeweils durch die bisherigen Kommanditisten und deren Unternehmensverwaltungs-GmbHs erfüllt. Der einzelne Kommanditist ist jeweils das herrschende Unternehmen, der auf die jeweilige Unternehmensverwaltungs-GmbH als abhängige Gesellschaft seine Beteiligung an der Steuerpflichtigen übertragen hat. Zwar wurde dabei jeweils die Vorbehaltensfrist von 5 Jahren des § 6a Satz 4 GrEStG nicht eingehalten. Dies ist jedoch unschädlich. Der BFH hat jedoch wiederholt entschieden, dass diese Frist nur dann eingehalten werden muss, wenn dies auch tatsächlich möglich ist, somit also nicht, wenn die abhängige Gesellschaft vor der Umwandlung noch nicht existiert hat (z. B. BFH, Urteil v. 21.8.2019, II R 21/19).
Zwar waren die Vorratsgesellschaften bereits vor der Umwandlung vorhanden, allerdings lediglich als Vorratsgesellschaften. Wirtschaftlich ist der Kauf einer Vorratsgesellschaft allein zu dem Zweck, eine Einbringung zu realisieren, vergleichbar mit dem Fall der Ausgliederung/Abspaltung zur Neugründung. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Gesetzeszwecks des § 6a GrEStG ist die Einbringung unter Nutzung einer eigens dafür erworbenen Vorratsgesellschaft gleich zu behandeln. Andernfalls wären Unternehmen gezwungen, um wirtschaftlich den gleichen Status quo zu erreichen, die kostenintensivere Ausgliederung/Abspaltung zur Neugründung zu wählen. Um hier nicht aus rein formalen Gründen Unternehmen zusätzlich zu belasten, ohne damit dem Gesetzeszweck besser gerecht zu werden, ist damit auch bei der Umwandlung unter Nutzung einer Neugründung § 6a Satz 4 GrEStG teleologisch dahingehend reduziert anzuwenden, dass auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist verzichtet wird.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Steuer mit 0 EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 46/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen