Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf – auch wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird – den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Die Regelung ist als Zusatzklausel im Bedarfsfalle zu verstehen.

Wichtig für den Arbeitnehmer:

  • Festlegung der Dauer der unbezahlten Freistellung
  • weitere Bindung an vertragliche Nebenpflichten

Wichtig für den Arbeitgeber:

  • Festlegung der Dauer der unbezahlten Freistellung
  • Ausschluss von der Vergütungspflicht und Entgeltfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall
  • weitere Bindung an vertragliche Nebenpflichten
  • evtl. Anspruch für andere Arbeitnehmer nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei gleichgelagerten Fällen

Unbezahlter Urlaub und Krankheit

Grundsätzlich erbringen Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung während des unbezahlten Urlaubs, sodass kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Ausnahme: Sofern der Arbeitnehmer im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs erkrankt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch von einem Monat.[1] Dies jedoch nur im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs.

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