Zwischen

.............................. (im Folgenden "Arbeitgeber")
und Frau/Herrn  
.............................. (im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1 Unbezahlter Urlaub

Auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vom … bis zum … unbezahlt von der Arbeitspflicht freigestellt wird.

Diese Freistellung dient dem folgenden Zweck: ..............................[1]

§ 2 Ruhen der Hauptleistungspflichten

Das Arbeitsverhältnis ruht während der unbezahlten Freistellung. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.

Nebenabreden aus dem Arbeitsvertrag zu Treue- und Fürsorgepflichten, zum Wettbewerbsverbot[2] und zu Verschwiegenheitsverpflichtungen[3] behalten ihre Gültigkeit.

§ 3 Urlaubsansprüche

Für die Zeit der unbezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht wird das Entstehen von Urlaubsansprüchen ausgeschlossen.[4]

§ 4 Krankenversicherung (bei Gewährung von einem unbezahlten Urlaub von mehr als 1 Monat):

Der Arbeitnehmer gewährleistet seine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung.

.............................. ..............................
Ort, Datum Ort, Datum
.............................. ..............................
Arbeitgeber Arbeitnehmer
[1] Diese Klausel ist optional. Die Angabe eines Grundes für die Freistellung kann auch weggelassen werden.
[2] Streichen, wenn nicht relevant.
[3] Streichen, wenn nicht relevant.
[4] Diese Klausel spiegelt klarstellend den letzten Stand der BAG-Rechtsprechung wider. Nach älterer Rechtsprechung entstanden Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub auch während des unbezahlten Urlaubs (BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12). Diese Auffassung wurde vom BAG aufgegeben: Eine unbezahlte Freistellung während des gesamten Kalenderjahres führt nach neuer BAG-Rechtsprechung dazu, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub für dieses Kalenderjahr erwirbt. Eine Freistellung für Teile des Jahres dürfte zu einer anteiligen Kürzung des Jahresurlaubs führen (BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 315/17). Über den vertraglich geregelten Zusatzurlaub hat das BAG keine Aussage getroffen. Wird der Fall nicht geregelt, gelten aber im Zweifel dieselben Regeln wie für den gesetzlichen Urlaub.

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