Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Unentgeltliche Wertabgabe
Überlässt V seiner Tochter T die Maschinen ohne gesondert berechnetes Entgelt, liegt eine Entnahme der Gegenstände aus dem Unternehmen vor. Die Gegenstände werden endgültig für unternehmensfremde Zwecke entnommen. Umsatzsteuerlich handelt es sich dabei um einen einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellten Vorgang. Der Ort der Lieferung ist dort, wo der Gegenstand sich im Moment der Entnahmehandlung befindet. Damit ist die Entnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und in Ermangelung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mit den Anschaffungskosten vergleichbarer Gegenstände zum Zeitpunkt der Entnahme, hier also offensichtlich 25.000 EUR. Es entsteht eine Umsatzsteuer i. H. v. 19 %, im vorliegenden Fall 4.750 EUR. Die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG im Monat der Entnahme. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung für T ergibt sich in diesem Fall nicht, da die bei V entstandene Umsatzsteuer nicht in einer Rechnung ausgewiesen werden kann.
Schenkung erst nach Entnahme in den privaten Bereich
In den Fällen der Entnahme aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird der Gegenstand erst einmal in die nichtunternehmerische Sphäre des Unternehmers entnommen; hier greift die Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ein. Die Schenkung an die Tochter vollzieht sich dann anschließend im privaten Bereich des Vaters.
Verbilligte Lieferung
Werden Geräte für 1.190 EUR an T verkauft, liegt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor. Der Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 5a UStG i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände beginnt. Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und in Ermangelung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 UStG mit allem, was der leistende Unternehmer (V) vom Leistungsempfänger (T) erhält, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. In dem von V erhaltenen Betrag von 1.190 EUR sind 190 EUR Umsatzsteuer enthalten. Allerdings hat V seine Lieferung an eine ihm nahestehende Person ausgeführt. Damit ist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen. Übersteigt die Bemessungsgrundlage, die sich bei einem unentgeltlichen Umsatz nach § 10 Abs. 4 UStG ergeben würde, das, was sich nach § 10 Abs. 1 UStG als Bemessungsgrundlage ergeben hat, ist mindestens die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen.
Bei T handelt es sich offensichtlich um eine dem V nahestehende Person. Da die Bemessungsgrundlage bei einem unentgeltlichen Umsatz (wie oben berechnet) 25.000 EUR betragen würde, ergibt sich bei der entgeltlichen Lieferung ebenfalls eine Bemessungsgrundlage i. H. v. 25.000 EUR und eine Umsatzsteuer i. H. v. 4.750 EUR. Allerdings kann V jetzt diese Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen.
Keine Ausnahme von der Besteuerung mit der Mindestbemessungsgrundlage
Nach der Rechtsprechung des BFH kommt die Mindestbemessungsgrundlage dann nicht zur Anwendung, wenn die Leistung an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ausgeführt wird und auch nicht (später) einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegen kann. Zwar ist T hier voll zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es kann aber bei Gegenständen, die über einen längeren Zeitraum für unternehmerische Zwecke verwendet werden, nicht ausgeschlossen werden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt einer Vorsteuerberichtigung unterliegen. Deshalb kommt die Ausnahmeregelung aus der Rechtsprechung hier nicht zur Anwendung.
Die Rechnung würde in diesem Fall (auszugsweise) wie folgt aussehen:
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Verkauf von (detailliert aufgeführten) Holzverarbeitungsmaschinen |
1.190 EUR |
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Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG |
25.000 EUR |
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darauf entfallende Umsatzsteuer i. H. v. 19 % |
4.750 EUR |
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Deckelung der Mindestbemessungsgrundlage bei dem marktüblichen Entgelt
Die Mindestbemessungsgrundlage kommt dann nicht zur Anwendung, wenn das zwischen den Beteiligten vereinbarte Entgelt zwar unter der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG liegt, aber ein marktübliches Entgelt darstellt. Liegt die Mindestbemessungsgrundlage über dem marktüblichen Entgelt – dies ist häufig bei durch Option steuerpflichtiger Vermietung der Fall – ist die Bemessungsgrundlage bei dem marktüblichen Entgelt gedeckelt.
T als Leistungsempfängerin ist, da sie die Leistung als Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens empfängt, grundsätzlich zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigt. Eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 UStG liegt ihr ebenfalls vor. Da kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG erkennbar ist, kann sie die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen 4.750 EUR als Vorsteuer abziehen.
Entgeltliche Abgabe bei Unsi...