BMF, Schreiben v. 3.12.2009, IV C 5 - S 2334/09/10011, BStBl I 2009, 1512

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.12.2008 (BStBl 2008 I S. 1075)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 13.7.2009, BStBl 2009 I S. 771). Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2010 sind durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2009 (BGBl 2009 I S. 3667) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2010 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,80 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,57 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 8 EStG Fach 1).

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2;

LStR 2008 R 8.1 Abs. 7

LStR 2008 R 8.1 Abs. 8

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 1512

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