Einzelunternehmer/Personengesellschaft: Bei einem Einzelunternehmer fließt der so errechnete Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Berechnung seiner individuellen Einkommensteuerschuld ein. Bei einer Personengesellschaft wird der errechnete Gewinn hingegen den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zugerechnet und anschließend der Einkommensteuer unterworfen.

Beachten Sie: Anders als sonst bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können aber keine weiteren Tarif- oder Steuerermäßigungen – wie z.B. der Abzug ausländischer Steuern – geltend gemacht werden.

Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Körperschaftsteuer. Was als Einkommen i.S.d. KStG gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG.[7]

Beachten Sie: Der nach § 5a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der Körperschaftsteuer auch

zu korrigieren.[8] Die Körperschaftsteuer beträgt regelmäßig 15 % des zu versteuernden Einkommens.[9]

Beraterhinweis Laut aktuellem Subventionsbericht ging die Bundesregierung im Jahr 2022 von Steuermindereinnahmen i.H.v. ca. 225 Mio. EUR für alle Gebietskörperschaften aus; davon entfallen 55 Mio. EUR auf den Bund. Für 2020 ist eine Fallzahl von 1.844 Schiffen ausgewiesen. Die Tonnagebesteuerung ist EU-rechtlich eine Beihilfe; deshalb ist die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission alle zwei Jahre berichtspflichtig.[10]

[9] Vgl. § 23 KStG.
[10] Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2019 bis 2022 (28. Subventionsbericht) v. 25.8.2021, BT-Drucks. 19/32170.

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