OFD Magdeburg, Verfügung v. 5.12.2011, S 7282 - 10 - St 244
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Wer in einer Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten (§ 14c Abs. 1 UStG) bzw. einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 UStG) schuldet den (zu hoch) ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG.
Eine Korrektur des fehlerhaften Steuerausweises ist nach § 14c Abs. 1 und Abs. 2 UStG möglich.
Von einem unrichtigen Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 1 UStG ist beispielsweise in folgenden Fällen auszugehen:
- Es wird ein höherer als der gesetzlich geschuldete Steuerbetrag ausgewiesen (z.B. weil über einen nicht steuerbaren, steuerfreien oder ermäßigt zu besteuernden Umsatz mit dem Regelsteuersatz abgerechnet wird oder aufgrund eines Rechenfehlers).
- Die Bemessungsgrundlage für den zu versteuernden Umsatz ist zu hoch.
- Ein (verdeckter) Preisnachlass wird nicht beachtet.
- Über eine erbrachte Leistung werden mehrere Rechnungen ausgestellt bzw. über denselben Leistungsvorgang rechnet sowohl der leistende Unternehmer mittels Rechnung als auch der Leistungsempfänger mittels Gutschrift ab und der Gutschrift wird nicht wirksam widersprochen.
- Erhaltene/Angeforderte Anzahlungen werden nicht gesondert in der Schlussrechnung abgesetzt.
- Die Abrechnung über eine Leistung erfolgt erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist (BFH-Urteil vom 13.11.2003, V R 79/01).
- Eine zunächst vorgenommene zulässige Option wird mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen.
- Obwohl der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Leistung schuldet, weist der leistende Unternehmer sie dennoch aus.
Der Aussteller schuldet nach § 14c UStG die Differenz zwischen der gesetzlich geschuldeten und der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Um die gesetzlich geschuldete Steuer zu ermitteln, ist aus allem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, die Umsatzsteuer mit dem jeweils nach § 12 UStG zutreffenden Steuersatz herauszurechnen (§ 10 Abs. 1 UStG).
Die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Steuer entsteht spätestens mit Ausgabe der Rechnung (§ 13 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 UStG) und unabhängig davon, wann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b UStG entsteht.
Ein Steuerausweis ist nur unberechtigt, wenn das betreffende Dokument den Anschein einer Rechnung i.S. des § 14 UStG erweckt und dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug ermöglichen könnte. Eine abstrakte Gefährdung des nicht gerechtfertigten Steueraufkommens reicht aus, um den Tatbestand des § 14c UStG zu erfüllen.
Der Rechnungsbegriff des § 14c UStG ist ein anderer als der im Rahmen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG. Zumindest erforderlich ist, dass das Entgelt als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags angegeben ist (BFH-Urteil vom 27.1.1994, V R 113/91, BStBl 1994 II S. 342). Es reicht aus, lediglich den Bruttobetrag mit einem Hinweis auf darin enthaltene Umsatzsteuer auszuweisen (BFH-Urteil vom 18.1.2001, V R 83/97).
Wer eine mit einer Nummer versehene Urkunde, ohne diese zu unterschreiben und ohne sie als Entwurf zu kennzeichnen, mit einem Adressaten, der Bezeichnung einer Lieferung und einem Rechnungsbetrag unter offenem Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt und diese Urkunde einem Dritten übergibt, ohne die bezeichnete Lieferung auszuführen, nimmt in Kauf, dass der Adressat von der Urkunde als Rechnung Gebraucht macht und schuldet die ausgewiesenen Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG (FG Niedersachsen vom 30.7.2010, 16 K 55/10).
Der Tatbestand des § 14c UStG ist auch erfüllt, wenn die Rechnung nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthält (BFH-Urteil vom 17.2.2011, V R 39/09, BStBl 2011 II S. 734).
Die nachfolgende Übersicht (NWB Rechnungswesen BBK 22/2011 S. 1103 ff. – Umsatzsteuerschuld auch bei unvollständiger Rechnung von Karl-Hermann Eckert) enthält eine Zusammenstellung der Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 UStG, die zur Anwendung des § 14c UStG führen. Im Gegensatz dazu ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG bereits ausgeschlossen, wenn eine der von § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben fehlt.