Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Ein Mietvertrag kann im Zusammenhang mit konkretisierenden Unterlagen zu einer Umsatzsteuerschuld wegen unrichtigem Steuerausweis führen. Die "Umsatzsteuer-Berichtigung" hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Unternehmer die Rechnungsberichtigung vornimmt.
Sachverhalt
Der Kläger vermietete Geschäftsräume zunächst "umsatzsteuerpflichtig" an eine Versicherungsgesellschaft. Im Mietvertrag waren Nettomiete, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie die Gesamtmiete gesondert aufgeführt. Später stellte das Finanzamt fest, dass die Versicherungsgesellschaft die Räume ausschließlich für steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 10 UStG) verwendet hat. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht war deshalb bei der Vermietung gar nicht möglich. Die im Mietvertrag genannte Umsatzsteuer wurde nach Ansicht des Finanzamts dennoch - weil unrichtig ausgewiesen - geschuldet, und zwar nach § 14 Abs. 2 UStG a.F.
Entscheidung
Eine Steuerschuld gem. § 14 Abs. 2 UStG a.F. (aktuell: § 14c Abs. 1 UStG) kann nach Ansicht des Finanzgerichts auch in den Fällen entstehen, in denen ein Steuerbetrag für einen an sich steuerfreien Umsatz in einem Mietvertrag ausgewiesen wird. Dazu bedarf es jedoch noch der Konkretisierung durch - im Streitfall offenbar nur teilweise vorliegende - ergänzende Unterlagen wie Zahlungsaufforderungen oder ähnlicher Belege, in denen die jeweiligen Leistungsabschnitte (Monate) angegeben sind. Das Finanzgericht ging zu Lasten des Klägers davon aus, dass der Versicherungsgesellschaft als Mieterin Bankauszüge mit Angaben über den auf dem Konto gebuchten Geldabfluss zugegangen sind. Dafür sprachen die eindeutigen Regelungen im Mietvertrag. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen. Weil die Berichtigung des unzutreffenden Steuerausweises offenbar erst nach Ablauf der Streitjahre erfolgt ist, war die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung unbegründet. Über eventuell zu treffende Billigkeitsmaßnahmen (vgl. BMF, Schreiben v. 29.1.2004, BStBl 2004 I S. 258, Tz. 84 letzter Satz i.V.m. Tz. 86) konnte im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung ging, nicht entschieden werden.
Hinweis
Wenn ein Vertrag, gegebenenfalls zusammen mit ergänzenden Unterlagen für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Rechnung gilt (vgl. A 183 Abs. 2 UStR), ist es meines Erachtens konsequent, dass er auch eine "Strafsteuer" nach § 14 c UStG auslösen kann, wenngleich sich die für den Vorsteuerabzug notwendigen ergänzenden Unterlagen (z.B. Kontoauszüge über monatliche Abrechnung) nicht im Besitz des Rechnungsausstellers befinden. Es ist schwer vorstellbar, dass der BFH im anhängigen Revisionsverfahren hier zu einem anderen Ergebnis kommt. Dass die Korrektur des unrichtigen Steuerausweises gem. § 17 Abs. 1 UStG im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsberichtigung beim Rechnungsaussteller zu berücksichtigen ist, dürfte unstreitig sein (vgl. § 14 c Abs. 1 Satz 2 UStG).
Hat der Rechnungsempfänger allerdings unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer (versehentlich) als Vorsteuer abgezogen, ist nach dem BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 3/06) ausschließlich das Abzugsjahr zu korrigieren, sofern dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Eine spätere Rechnungsberichtigung eröffnet der Finanzverwaltung keine gesonderte Korrekturmöglichkeit beim Rechnungsempfänger nach § 17 UStG für das Jahr der Rechnungsberichtigung. Ob im Streitfall ein Billigkeitserlass (vgl. entsprechende Hinweise im BMF-Schreiben vom 29.1.2004, Tz. 84 und 86) in Betracht kommt, ist in einem gesonderten (Billigkeits-) Verfahren zu entscheiden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.02.2008, 12 K 53/03