Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren
Den Begriff des unständig Beschäftigten kennt das Steuerrecht nicht. Diese Personen sind grundsätzlich Arbeitnehmer und unterliegen mit ihrem Verdienst dem regulären Lohnsteuerabzug nach den ELStAM. Eine nur stundenweise Tätigkeit schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, wenn die übrigen für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale (z. B. Bindung an Ort und Zeit) überwiegen.
Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht etwa deshalb unterlassen, weil der Arbeitnehmer – auf das Jahr gesehen – voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte.
Gefälligkeitsleistungen begründen kein Arbeitsverhältnis
Eine Arbeitnehmereigenschaft ist zu verneinen, wenn es sich um eine bloße Gefälligkeit oder gelegentliche Hilfeleistung handelt, die als Ausfluss persönlicher Verbundenheit und nicht zu Erwerbszwecken geleistet wird.
Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
Ist der Arbeitslohn durch Abruf der ELStAM besteuert worden, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für einen nicht ganzjährig unständig Beschäftigten nicht durchführen.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, zur Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer beim Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen.
2 Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden, wenn:
- die Aushilfstätigkeit über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und
- dabei der durchschnittliche Stundenlohn 19 EUR (bis 2022: 15 EUR) und
- der durchschnittliche Tagesverdienst 150 EUR (bis 2022: 120 EUR) nicht übersteigt.
Prüfung der Lohngrenzen
Bei einem unvorhersehbaren, plötzlich erforderlich gewordenen Einsatz dürfen innerhalb des 18-Tagezeitraums auch höhere Löhne gezahlt werden. Die Höchstbeträge beziehen sich nur auf das jeweils zu bewertende Dienstverhältnis.
Bei der Prüfung der maßgebenden Lohngrenzen, sind alle steuerpflichtigen Vergütungen einschließlich der etwa vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen anzusetzen.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich
Der steuerrechtliche Begriff der "Kurzfristigkeit" unterliegt hier anderen Kriterien als der sozialversicherungsrechtliche Begriff. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist für die Pauschalbesteuerung mit 25 % unbedeutend.
Steuerfreie Extras auch für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer
Steuerfreie Bezüge werden nicht in die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer einbezogen, z. B. Reisekosten oder Kindergartenzuschüsse. Hierdurch kann dem Arbeitnehmer, ohne Verlust des Rechts auf Pauschalierung, ein über der Pauschalierungsgrenze liegender Arbeitslohn ausbezahlt werden.
Pauschal mit 15 % besteuerte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleiben ebenfalls außer Ansatz.
Der Pauschalsteuersatz ist auf die Gesamtsumme der steuerpflichtigen Vergütungen anzuwenden; eine Kürzung um den Altersentlastungsbetrag und um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nicht zulässig.
Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob er das Pauschalierungsverfahren auf alle unständig Beschäftigten oder nur auf einen oder einzelne Arbeitnehmer anwenden will.
Keine Pauschalversteuerung bei wiederholtem Einsatz
Ist von Beginn an ein wiederholter Einsatz des Beschäftigten geplant oder vereinbart, ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig.
Aufzeichnungspflichten bei Lohnsteuerpauschalierung
Bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist der Abruf der ELStAM und die Führung eines Lohnkontos nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber muss aber Aufzeichnungen führen, aus denen sich für den einzelnen Arbeitnehmer folgende Angaben ergeben:
- Name und Anschrift des Beschäftigten,
- Beschäftigungsdauer,
- Lohnhöhe,
- Tag der Zahlung.