1 Sozialversicherungsrechtliche Definition
Unständig ist eine Beschäftigung, die
- auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder
- im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Für die Rentenversicherung fehlt eine solche Bedingung.
Unständige Beschäftigungen, die immer nur von sehr kurzer Dauer sind, unterscheiden sich voneinander hinsichtlich Inhalt und Zweck. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und unständig beschäftigtem Arbeitnehmer entsteht von unständiger zu unständiger Beschäftigung immer wieder neu, ohne auf aufeinanderfolgende Beschäftigungen abzuzielen oder diese zur Folge zu haben.
Unständige Beschäftigung nicht bei Rahmenarbeitsvertrag möglich
Unständig sind Beschäftigungen nur dann, wenn es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze vereinbarungsgemäß wiederholen. Dies kann auch der Fall sein, wenn ein Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, der über einen längeren Zeitraum mehrere befristete Arbeitseinsätze vorsieht. Die einzelnen Beschäftigungszeiten werden dabei nicht zusammengerechnet.
Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigungen, die sich vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen und auf Dauer ausgerichtet sind – insbesondere Kettenverträge, mit denen eine ständige Beschäftigung vermieden werden soll.
2 Abgrenzung zu ständig Beschäftigten
Wenn eine Beschäftigung nur bei einem Arbeitgeber und nicht bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils weniger als eine Woche ausgeübt wird, weil die Beschäftigung nach der Natur der Sache oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist, schließt dies die Annahme einer unständigen Beschäftigung nicht aus. Selbst die Tatsache, dass die Beschäftigungszeiten des jeweiligen Beschäftigten insgesamt mehr als 12 Werktage im Monat betragen hatten, machten sie nicht zu ständig Beschäftigten. Nur wenn sich bei Arbeitnehmern die einzelnen Arbeitseinsätze nach einer vorher getroffenen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber regelmäßig wiederholen, scheidet eine unständige Beschäftigung aus. Daher sind die sog. Ultimo-Aushilfen der Banken und Sparkassen keine unständig Beschäftigten.
2.1 Befristung auf weniger als eine Woche
Die Unterbrechung der Arbeit in einer Woche durch Sonn- und Feiertage wird für die Berechnung der Frist von weniger als einer Woche mitgerechnet. Es wird daher sogar die Auffassung vertreten, dass Beschäftigungen von Montag bis Freitag in Betrieben mit 5-Tage-Woche keine unständigen Beschäftigungen sind, weil sie der vollen Arbeitswoche des Betriebs entsprechen und daher nicht "weniger als eine Woche" ausgeübt werden. Gleiches gilt in Betrieben mit 6-Tage-Woche, wenn die Beschäftigung an allen 6 Arbeitstagen der Woche ausgeübt wird.
Wöchentliche Arbeitstage des Betriebs sind maßgebend
Als unständige Beschäftigung wird nur eine Beschäftigung angesehen, die an weniger Arbeitstagen einer Woche als die der ständig Beschäftigten des Betriebs ausgeübt wird.
2.1.1 Befristung nach der Natur der Sache
Nach der Natur der Sache ist eine Beschäftigung befristet, wenn nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung vertraglich vereinbart worden ist (z. B. Be- und Entladen von Fahrzeugen oder Schiffen). Bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) hatte eine unständige Beschäftigung – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in Fällen bejaht, in denen ein Arbeitnehmer jeweils kurzfristige Arbeitsleistungen gleicher Art bei demselben Arbeitgeber verrichtet hat, weil die Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch kein ständiges Beschäftigungsverhältnis ergibt. Sogar eine Beschäftigung, die über eine Woche hinausging, ist als unständige Beschäftigung anzuerkennen, wenn eine gleichartige Beschäftigung in der Regel in weniger als einer Woche zu erledigen ist.
2.1.2 Befristung im Voraus durch Arbeitsvertrag
Eine Beschäftigung ist im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet, wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigter bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst sind, dass dieser weniger als eine Woche andauern soll. Dabei genügt es, wenn diese Auffassung aus den Umständen des Falles zu folgern ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben und ist die Beschäftigung auch nicht nach der Natur der Sache auf weniger als eine Woche befristet, so ist auch dann keine unständige Beschäftigung anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Woche endet.
3 Arbeitgeber
Arbeitgeber ist derjenige, der den unständig Beschäftigten tatsächlich beschäftigt, der also den Nutzen aus der Tätigkeit zieht. Der Arbeitgeber hat auch die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (Melde- und Beitragspflicht) zu erfüllen. Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig Beschäftigte beschäftigt werden, haben die Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen.
4 Versicherungsrechtliche Beurteilung der unständig Beschäftigten
Unständig Beschäftigte sind kranken-, pflege- und rentenversicherungspflich...