Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Die Zahlungsverjährung kann auch durch einen mündlich gewährten Vollstreckungsaufschub unterbrochen werden.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte beim Finanzamt erhebliche Steuerrückstände, für die Ende 2004 Zahlungsverjährung eingetreten wäre. Bei einer Besprechung im Mai 2001 kam es dahingehend zu der Einigung, dass die Klägerin monatlich einen Betrag von DM 300 an das Finanzamt überweisen sollte. Dies wurde nicht schriftlich fixiert. Im Mai 2007 teilte die Klägerin mit, dass sie sich nunmehr auf Zahlungsverjährung berufe. Der im Mai 2001 zugesagte angebliche Vollstreckungsaufschub sei nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da es sich um eine innerdienstliche Maßnahme gehandelt habe. Die Klägerin beantragte einen Abrechnungsbescheid, gegen den sie Einspruch und Klage erhob.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei hier keine Zahlungsverjährung eingetreten. Gemäß § 231 Abs. 1 AO führe ein Vollstreckungsaufschub zu einer Unterbrechung der Verjährung, bis dieser Aufschub abgelaufen sei. Der Begriff des Vollstreckungsaufschubs sei zwar nicht gesetzlich näher definiert, aus der Rechtsprechung des BFH sei aber geklärt, dass Maßnahmen nach § 258 AO unter diese Regelung fielen. Hierbei sei es unerheblich, ob die Zusage mündlich oder schriftlich erteilt worden sei. Auch die Rechtsprechung des BFH fordere keine schriftliche Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs.
Hinweis
Entscheidungen zu Fragen des Vollstreckungsrechts werden relativ selten veröffentlicht. Insofern bietet diese Entscheidung Anlass, sich das Zusammenspiel von § 231 AO und § 258 AO zu vergegenwärtigen. Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Zahlungsverjährung u. a. durch die Gewährung eines Vollstreckungsaufschub unterbrochen. Was ein Vollstreckungsaufschub ist, definiert das Gesetz nicht näher, es ist aber allgemein anerkannt, dass Maßnahmen nach § 258 AO hierunter fallen (Frotscher, in Schwarz, AO, § 231 AO Rz. 35). Hierbei ist umstritten, ob der Vollstreckungsaufschub ein Verwaltungsakt ist (so Frotscher, in Schwarz, AO, § 231 AO Rz. 35) oder nicht (so hier wohl das FG Rheinland-Pfalz). Unabhängig hiervon ist die Entscheidung dem Vollstreckungsschuldner bekannt zu machen, denn ein nur interner Aufschub unterbricht die Verjährung nicht (BFH, Urteil v. 23.4.1991, VII R 37/90, BStBl 1991 II S. 472). Diese Bekanntgabe ist hier offensichtlich erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, weswegen diese Bekanntgabe schriftlich hätte erfolgen sollen, denn ein solches Formerfordernis ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich, unabhängig davon, welche Rechtsqualität man dem Vollstreckungsaufschub zubilligt. Insofern ist die Entscheidung zutreffend.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012, 2 K 1893/10