1. Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)
Die Unterhaltsberechtigung muss gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bestehen. Unerheblich ist, ob dabei die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen.
Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nur nach BGB bzw. LPartG: Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht nur nach den Bestimmungen des BGB bzw. LPartG. Folglich besteht auch die Unterhaltspflicht zwar zwischen Verwandten gerader Linie i.S.d. § 1589 S. 1 BGB (Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern), nicht aber in der Seitenlinie (Geschwister, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Cousin, Cousine etc.).
Des Weiteren besteht zwischen (geschiedenen) Ehegatten und Angehörigen einer (getrennten) Lebenspartnerschaft ein Unterhaltsanspruch sowie zwischen Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Beachten Sie: Bei geschiedenen Ehegatten ist aber eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht die Ausnahme, da nach § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung gilt.
Deutsches Unterhaltsrecht maßgebend: Insofern ist nach § 33a Abs. 1 S. 6 letzter Halbs. EStG immer auf das deutsche Unterhaltsrecht abzustellen. Damit ist es bei Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland unerheblich, wie sich nach dortigem Recht die Unterhaltsverpflichtung gestaltet.
Beispiel 2
A lebt mit B in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach der Trennung lebt B im Staat Y, der diesen Familienstand nicht anerkennt und folglich auch keine entsprechende Unterhaltsberechtigung für B im dortigen Recht regelt.
Lösung: Nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht – § 12 LPartG – ist A gegenüber B unterhaltspflichtig. Damit kann er entsprechende Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen.
Voraussetzung für Unterhaltsberechtigung nach deutschem Zivilrecht: Aus dem insoweit maßgeblichen deutschen Zivilrecht ergibt sich, dass Voraussetzungen für die Unterhaltsberechtigung auch sind:
- die konkrete Bedürftigkeit der unterhaltenen Person gem. § 1602 BGB,
- die eigene Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (als Unterhaltsleistender) und
- das Fehlen vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen (§§ 1606 und 1608 BGB).
Hinsichtlich des letzten Aspektes ist m.E. dabei auch das Unterhaltsrangverhältnis nach § 1609 BGB zu beachten. Der BFH hat allerdings in diesem Zusammenhang auf die Opfergrenze abgestellt, d.h. dass er die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt von anderen als gem. 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigten Personen im Allgemeinen nur insoweit anerkennt, als die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum sog. Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder verbleiben.
Beispiel 3
A hat zwei minderjährige Kinder. Zudem hat er einen bedürftigen Vater V. Die Einkommensverhältnisse von A reichen nur dazu aus, den Kindern Unterhalt zu zahlen. Gleichwohl zahlt A auch dem V Unterhalt, weil er Streit mit diesem aus dem Weg gehen will.
Lösung: Wie sich aus § 1609 Nrn. 1 und 6 BGB ergibt, sind die Kinder des A gegenüber V im Unterhalt vorrangig. Mithin hat A ohne gesetzliche Unterhaltspflicht an V Unterhalt geleistet und auch die Opfergrenze überschritten, so dass § 33a Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung gelangt.
Beraterhinweis Eine steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG ist nur möglich, wenn nach deutschem Zivilrecht eine konkrete Unterhaltspflicht besteht. Dies ist vorab zu prüfen.
Unterhaltsberechtigte Person wohnt im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten: Wenn die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten wohnt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstwertes erwachsen; auch wenn ein unverheiratetes Kind eine auswärtige Ausbildung absolviert.