OFD Cottbus, Verfügung v. 17.10.1997, S 2285 - 8 - St 114

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 15.9.1997, IV B 5 S 2285 - 40/97 (BStBl 1997 I S. 826) zu den Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung ab dem VZ 1996 Stellung genommen.

Aufgrund der Änderung des § 33 a Abs. 1 EStG durch das JStG 1996 sowie der Einführung des Familienleistungsausgleichs sind die bisher erteilten Weisungen (vgl. Bezugsverfügung und das mit ihr bekanntgegebene BMF-Schreiben vom 22.12.1994, BStBl 1994 I S. 928) zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland teilweise überholt. Ab dem VZ 1996 sind die im BMF-Schreiben vom 15.9.1997 genannten Grundsätze zu beachten und anzuwenden.

Ergänzend zum o.g. BMF-Schreiben bitte ich nachfolgende Hinweise zu beachten:

zu Tz. 1.1 Allgemeines

Nach § 33 a Abs. 1 EStG 1996 sind nur noch Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person abzugsfähig. Die gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem BGB.

Danach sind unterhaltsberechtigt:

Nach § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG werden den unterhaltsberechtigten Personen die Personen gleichgestellt, denen zu ihrem Unterhalt bestimmte inländische Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistung des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Dazu gehört z.B. eine Person, die Sozialhilfe empfängt und die mit dem Steuerpflichtigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (vgl. BFH-Urteil vom 30.7.1993, III R 38/92, BStBl 1994 II S. 442).

In Höhe des Kürzungsbetrages wird vom Gesetzgeber eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende Pflicht unterstellt.

Weitere Voraussetzung für den Abzug nach § 33 a Abs. 1 EStG ist auch, daß weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat. Für unterhaltene Kinder oder Enkel kommt der Abzug also nur für den Monat in Betracht, in dem für sie kein Anspruch auf Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder nach § 65 EStG besteht.

Zu den vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG verweise ich auf meine Vfg. vom 26.6.1997 - S 2280 - 2 - St 114 zu Fragen der Umsetzung des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 1996.

zu Tz. 3. Unterhaltsbedürftigkeit

Zu den Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen nach § 33 a Abs. 1 EStG gehört, daß der Steuerpflichtige die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person durch eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde der unterhaltenen Person nachweist.

Für die Bestätigung von Unterhaltsleistungen an Personen in Osteuropa (Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Rußland) ist es nach wie vor nicht möglich, zum Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit abgestimmte zweisprachige Bescheinigungsvordrucke aufzulegen. In den jeweiligen Ländern existieren keine Behörden, die Auskünfte über Art und Umfang der Einnahmen der unterstützten Person geben könnten.

Insoweit ist dies dem Steuerpflichtigen nicht anzulasten.

zu Tz. 6.1 Abzugsbeschränkungen

Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterhaltsaufwendungen – bezogen auf den Empfänger – beurteilt sich nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Insoweit sind die in § 33 a Abs. 1 Satz 1 und4 EStG genannten Beträge nach der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Neuregelung der Ländergruppeneinteilung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 27.2.1996, BStBl 1996 I S. 115) hin. Danach werden die Verhältnisse des Wohnsitzstaates insbesondere bei den osteuropäischen Ländern sowie der Türkei, aber auch bei zahlreichen anderen Ländern ab 1996 nicht mehr wie bisher mit 2/3, sondern mit 1/3 berücksichtigt.

In diese Kürzung einzubeziehen sind die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person. Bei der Ländergruppe 1 sind entsprechende Einkünfte und Bezüge von über 1.200 DM, bei der Ländergruppe 2 von über 800 DM und bei der Ländergruppe 3 von über 400 DM zu berücksichtigen.

Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, für Zwecke der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person ausländische Währungen mit den Umrechnungskursen anzusetzen, die auch für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs 1996 maßgebend sind (vgl. o.a. Vfg. vom 26.6.1997, S 2280 - 2 St 114).

zu Tz. 6.2 Verpflichtung zur Unterhaltsleistung

Bei der Anrechnung der Unterhaltsleistungen ist zu berücksichtigen, daß dem Steuerpflichtigen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. seinen Ehegatten und seinen Kindern verbleiben. Dabei ist die sog. Opfergrenze zu ermitteln (i.d.R. 1 % je volle 1.000 DM des Nettoeinkommens).

Die Regelung zur Beachtung der Opfergrenze ist in die EStR 1996 (R 190) nicht aufgenommen ...

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