Leitsatz
1. Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erbringen.
2. Die Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein, entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Weg der Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zu erlangen.
Normenkette
§ 88 Abs. 1 AO , § 105 Abs. 1 AO , § 111 Abs. 1 AO , § 111 Abs. 5 AO , § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG , § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X
Sachverhalt
Die Klägerin bezog im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie eine Berufsunfähigkeitsrente. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 machte sie u.a. Unterstützungsleistungen an den mit ihr in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partner und späteren Ehemann in Höhe von 7.200 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Lebensgefährte war 1991 im Rahmen des Ehegattennachzugs gem. § 18 AuslG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Von seiner damaligen Ehefrau trennte er sich jedoch 1995 und beantragte Anfang 1996 gem. § 19 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis aus eigenem Aufenthaltsrecht. Diese Erlaubnis wurde ihm 1997 erteilt, nachdem die Klägerin sich gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt X verpflichtet hatte, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Trotz Aufforderung durch das FA legte die Klägerin keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine Kürzung öffentlicher Mittel für ihren Lebenspartner wegen des Zusammenlebens vor. Der Partner der Klägerin verfügte 1996 weder über eigene Einkünfte noch über eigene Bezüge. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
Zutreffend habe das FG die Unterhaltsleistungen nicht zum Abzug zugelassen, denn die Klägerin habe nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen, dass und in welcher Höhe ihrem Lebenspartner zum Lebensunterhalt bestimmte Mittel gekürzt worden seien. Hiervon könne auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, denn der Lebensgefährte habe sich nicht bemüht, eine derartige Bescheinigung zu erlangen.
Hinweis
Seit 1996 können nur noch Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen abgezogen werden. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen öffentliche Mittel gekürzt werden, z.B. weil sie mit ihrem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Sozialrecht unterstellt in diesen Fällen, dass der Lebenspartner den Unterhalt bei Bedürftigkeit sicherstellt. Das Steuerrecht berücksichtigt dies und ermöglicht den Abzug der Unterhaltsleistungen nach der Gesetzesfassung, die von 1996 bis 2000 gegolten hat, soweit die öffentlichen Mittel gekürzt wurden. Seit dem VZ 2001 können Unterhaltsleistungen abgezogen werden, wenn öffentliche Mittel gekürzt werden. Nach der ursprünglichen Fassung sollte demnach ein Abzug nur in der Höhe möglich sein, in der die öffentlichen Mittel gekürzt wurden.
Dies setzt grundsätzlich einen Bescheid der Sozialbehörde voraus, aus dem sich die Höhe der Kürzung ergibt. Da die Sozialbehörden nicht verpflichtet sind, eine Schattenberechnung darüber anzustellen, wie hoch der Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfeanspruch ohne das Zusammenleben gewesen wäre, ist es für die Steuerpflichtigen in der Vergangenheit häufig nicht möglich gewesen, diese Bescheinigung vorzulegen. Dies war für den Gesetzgeber auch der Anlass, das Gesetz zu ändern.
Da von niemandem verlangt werden kann, eine Bescheinigung vorzulegen, auf die er keinen Rechtsanspruch hat, hat der BFH mit diesem Urteil bestätigt, dass sie dann entbehrlich ist, wenn der Steuerpflichtige sich ernsthaft um einen derartigen Bescheid bemüht, aber keinen erhalten hat. In diesen Fällen hat das FA oder das FG im Weg der Amtshilfe zu ermitteln, in welcher Höhe die unterstützte Person ohne Zusammenleben öffentliche Mittel zu ihrem Lebensunterhalt erhalten hätte. In diesem Umfang können Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Seit der Neufassung des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Abzug wesentlich erleichtert worden. Die Leistungen sind in gleicher Höhe abziehbar wie Leistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen. Es muss nur noch nachgewiesen werden, dass Leistungen überhaupt gekürzt wurden, was die Finanzverwaltung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften unterstellt, wenn die unterstützte Person eine schriftliche Versicherung einreicht, dass sie keine Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Steue...